Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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fürstlich  und  gräflich  Fugger'schen  Gesammthauses  schon  durch  den  Familien-Rezeß  vom
Jahre  1807  eingeführt  wurde;
in  Erwägung  weiter,  daß  das  Institut  der  Primogenitur  dem  Geiste  der  ältern

Fugger'schen  Hausgesetze  vollkommen  entspricht,  indem  namentlich  in  Ziffer  1  des  Conferenzprotokolls
  von  1739  ausdrücklich  ausgesprochen  wurde:

„daß  wenn  ein  hochgräflicher  Herr  Agnat  ab  intestato  absterbete,  das  hochgräfliche
  Seniorat  in  Erwählung  des  zur  Regierung  gqualifizirtesten  Subjecti
caeteris  paribus  hauptsächlich  auf  die  Primogenitur  jederzeit  reflektiren  und
dem  Primogenito,  wenn  solcher  zur  Regierung  genügsamb  qualifizirt,  den  von
Gott  und  der  Natur  demselben  zukommenden  Vorzug  gestatten  sollte";

in  der  Erwägung,  daß  die  Primogenitur  in  der  Raymundianischen  Hauptlinie  des
fürstlich  und  gräflich  Fugger'schen  Hauses  seit  vier  Generationen  thatsächlich  eingeführt  ist,
sowie  insbesondere  in  der  Erwägung,  daß  sich  die  sämmtlichen  Familien-Mitglieder  der
Kirchberg-Weißenhorn'schen  Linie  seit  90  Jahren  in  den  Geist  der  Primogenitur  dermaßen
hineingelebt  haben,  als  wäre  dieselbe  längst  auch  für  unsere  Linie  hausverfassungsmäßiges
Gesetz;  ·

in  der  Erwägung,  daß  wir  bezeugen  können  und  hiemit  ausdrücklich  bezeugen,  daß  die
letzten  Fideicommißbesitzer,  unser  in  Gott  ruhender  Herr  Vater  und  bezw.  Großvater,  Graf
Friedrich  Fugger,  sowie  unser  gleichfalls  in  Gott  ruhender  Herr  Vater  und  bezw.  Bruder,
Graf  Raymund  Fugger,  von  dem  Gedanken  der  Primogenitur  so  durchdruugen  waren,  daß
sie  die  Nachfolge  eines  andern  als  des  erstgebornen  Sohnes  als  gänzlich  unausführbar
erachtet  hätten;

in  der  Erwägung  schließlich,  daß  wir  zur  Zeit  lebende  und  hier  unterzeichnete  Agnaten
des  Hauses  Kirchberg-Weißenhorn  sowohl  im  Sinne  und  Geiste  der  Hausgesetze  als  auch
im  Sinne  und  Geiste  der  schon  verlebten  Agnaten  der  letzten  Generationen  unserer  Linie
und  namentlich  der  zwei  genannten  seelig  verstorbenen  Herrn  Fideicommißbesitzer  zu  handeln
glauben,  wenn  wir  die  Primogenitur  auch  in  der  Raymundianischen  Hauptlinie  zur  Ein—
führung  gelangen  lassen;

aus  all'  diesen  Gründen  haben  wir  aus  Anlaß  des  vorliegenden  hohen  Senioratsbeschlusses
  d.  d.  Aibling  31.  Juli  l.  Is.  und  der  an  den  mitunterzeichneten  Grafen