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fürstlich und gräflich Fugger'schen Gesammthauses schon durch den Familien-Rezeß vom
Jahre 1807 eingeführt wurde;
in Erwägung weiter, daß das Institut der Primogenitur dem Geiste der ältern
Fugger'schen Hausgesetze vollkommen entspricht, indem namentlich in Ziffer 1 des Conferenzprotokolls
von 1739 ausdrücklich ausgesprochen wurde:
„daß wenn ein hochgräflicher Herr Agnat ab intestato absterbete, das hochgräfliche
Seniorat in Erwählung des zur Regierung gqualifizirtesten Subjecti
caeteris paribus hauptsächlich auf die Primogenitur jederzeit reflektiren und
dem Primogenito, wenn solcher zur Regierung genügsamb qualifizirt, den von
Gott und der Natur demselben zukommenden Vorzug gestatten sollte";
in der Erwägung, daß die Primogenitur in der Raymundianischen Hauptlinie des
fürstlich und gräflich Fugger'schen Hauses seit vier Generationen thatsächlich eingeführt ist,
sowie insbesondere in der Erwägung, daß sich die sämmtlichen Familien-Mitglieder der
Kirchberg-Weißenhorn'schen Linie seit 90 Jahren in den Geist der Primogenitur dermaßen
hineingelebt haben, als wäre dieselbe längst auch für unsere Linie hausverfassungsmäßiges
Gesetz; ·
in der Erwägung, daß wir bezeugen können und hiemit ausdrücklich bezeugen, daß die
letzten Fideicommißbesitzer, unser in Gott ruhender Herr Vater und bezw. Großvater, Graf
Friedrich Fugger, sowie unser gleichfalls in Gott ruhender Herr Vater und bezw. Bruder,
Graf Raymund Fugger, von dem Gedanken der Primogenitur so durchdruugen waren, daß
sie die Nachfolge eines andern als des erstgebornen Sohnes als gänzlich unausführbar
erachtet hätten;
in der Erwägung schließlich, daß wir zur Zeit lebende und hier unterzeichnete Agnaten
des Hauses Kirchberg-Weißenhorn sowohl im Sinne und Geiste der Hausgesetze als auch
im Sinne und Geiste der schon verlebten Agnaten der letzten Generationen unserer Linie
und namentlich der zwei genannten seelig verstorbenen Herrn Fideicommißbesitzer zu handeln
glauben, wenn wir die Primogenitur auch in der Raymundianischen Hauptlinie zur Ein—
führung gelangen lassen;
aus all' diesen Gründen haben wir aus Anlaß des vorliegenden hohen Senioratsbeschlusses
d. d. Aibling 31. Juli l. Is. und der an den mitunterzeichneten Grafen