eseh und LL
für das
Königreich Bayern.
MÆ 90.
München, den 24. April 1884.
Inhalt:
Gesetz vom 21. April 1884, die Landeskultur-Rentenanstalt betr. — Königliche Deklaration vom
21. April 1884, betreffend die Abänderung des Art. 36 Abs. I des Gesetzes vom 16. April 1868 über
Heimat, Verehelichung und Aufenthalt. — Bekanntmachung vom 9. April 1884, die k. Grundrenten-
Ablösungskasse betreffend. — Bekanntmachung vom 16. April 1884, die Ausführung der Rechtsanwalts-
Ordnung vom 1. Juli 1878, hier die Vorstände der Anwaltskammern betreffend. — Ordens-Verleihungen.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration. — Berichtigung.
Gesetz, die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend.
Cndwig II.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Bhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Bchwaben ett. ett.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und gerordnen,
was folgt:
Art. 1.
Für das Königreich Bayern wird eine Landeskultur-Rentenanstalt als Staatsanstalt
zu dem Zwecke errichtet, um die Beschaffung von Kapitalien zur Ausführung von Kultur-
unternehmungen zu erleichtern.
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