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Zu diesem Behufe werden vierprozentige Schuldverschreibungen (Landeskultur-Renten-
scheine) ausgegeben, deren gleichzeitiger Umlauf den Maximalbetrag von zwei Millionen
Mark nicht übersteigen darf. Diese Schuldverschreibungen bilden eine unter verfassungs-
mäßiger Gewährschaft stehende besondere Staatsschuld.
Von der bei der k. Staatsschuldentilgungs-Anstalt bestehenden Grundrenten-Ablösungs-
kasse ist diese Staatsschuld besonders nachzuweisen und mit dem Vermögen der Landes-
kultur-Rentenanstalt als besonderer Fond zu verwalten.
Die Bestimmungen über die rechtliche Vertretung der Landeskultur-Rentenanstalt
werden durch Verordnung getroffen.
Art. 2.
Die Anstalt gewährt nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Mittel Darlehen zur
Ausführung folgender Kulturunternehmungen:
1) von Bewässerungs= und Entwässerungsunternehmungen,
2) von Korrektionen an Bächen und Privatflüssen, Anlagen zum Uferschutze und
zum Schutze gegen Ueberschwemmungen,
3) von Zusammenlegung von Grundstücken,
4) von Urbarmachung öder Flächen, dann Meliorationen von Feldern und Wiesen,
5) von Wegeanlagen, welche zu einer besseren Benützung landwirthschaftlichen Grund-
besitzes bestimmt sind,
6) von Aufforstung der den Gemeinden gehörigen Oedflächen.
Art. 3.
Zur Peüfung und Bescheidung der Gesuche um Darlehen, zur Bewirkung des Dar-
lehensvollzuges und zur Ueberwachung der Darlehensverwendung wird im k. Staatsmini-
sterium des Innern eine Kommission — Landeskultur-Rentenkommission — gebildet.
Die Zusammensetzung derselben wird durch Verordnung geregelt. Die Mitglieder
werden vom Könige ernannt.
Art. 4.
Die Darlehen werden in baarem Gelde oder in Schuldverschreibungen zum Nenn-
werthe gegeben.