Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Freiwillige theilweise Zurückzahlungen und Ablösungen sind unter dem Betrage von 
100 Mark nicht gestattet. 
In jedem dieser Fälle ist die Kulturrente für das laufende Halbjahr voll zu entrichten. 
Art. 16. 
Rentenscheine können auch dann zu ihrem Nennwerthe zur Zurückzahlung des Darlehens 
oder zur Ablösung der Realrente verwendet werden, wenn die Zurückbezahlung oder Ablösung 
auf Verlangen der Kommission erfolgt. 
Art. 17. 
Die Höhe der Beträge, deren Zahlung im Falle der Kündigung Seitens des Schuldners 
oder der Anstalt die Tilgung der Restschuld oder die Ablösung der Rente ganz oder theil- 
weise bewirkt, wird mit Rücksicht auf den zu Grunde liegenden Tilgungsplan durch Mi- 
nisterialvorschrift bestimmt. 
Ebenso wird die Art der Abrechnung bei Theilzahlungen durch Ministerialvorschrift 
geregelt. 
Art. 18. 
Die Bewilligung zur Löschung der für die Darlehen und Kulturrenten eingetragenen 
Hypotheken oder bestellten Realrenten wird. von der Anstaltsverwaltung durch schriftliche 
Erklärung ertheilt. 
Art. 19. 
Die Rentenscheine lauten auf den Inhaber, werden in Stücken zu 1000, 500, 200 
und 100 Mark ausgegeben und mit vier vom Hundert in halbjährigen Raten verzinst. 
Der Nennwerth der ausgegebenen Rentenscheine darf den Betrag der gewährten Dar- 
lehen nicht überschreiten. 
Wird das Darlehen in baarem Gelde gegeben, so können Rentenscheine in der Höhe 
des gewährten Darlehens ausgegeben werden. Ein dabei erzielter Gewinn fällt dem 
Reservefond der Anstalt zu. Diesem Reservefond werden ferner die durch Nichterhebung 
und Verjährung von Zinsscheinen, dann von verloosten oder gekündigten Rentenscheinen 
erzielten Summen, sowie die Zinsen der Kapitalien dieses Fonds zugewiesen.
	        
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