Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

MÆ 20. 121 
Art. 20. 
Die fälligen. Zinsabschnitte der Rentenscheine werden bei sämmtlichen Stellen eingelöst, 
welche zur Einlösung von Zinsabschnitten der Staatsschuld bestimmt sind. 
Art. 21. 
Den Inhabern der Rentenscheine steht kein Kündigungsrecht zu. 
Die k. Staatsschuldentilgungsanstalt hat das Recht der Kündigung eines beliebigen 
Theiles oder auch des ganzen Betrages der umlaufenden Rentenscheine. 
Insoweit die Rentenscheine nicht im Wege der nach Art. 15 und 16 vor Ablauf der 
Tilgungsperiode erfolgenden Kapitalsrückzahlung oder Rentenablösung eingelöst werden, ist 
zu deren Einlösung und Heimzahlung im Wege der Verloosung ein Betrag zu verwenden, 
welcher sich bildet aus: 
4) den für jede der nach Art. 6 Abs. I und Abs. IV, dann Art. 9 Abs. II Ziff. 1 
treffenden Tilgungsperioden erforderlichen Tilgungsbeträgen und den ersparten 
Zinsen; 
2) den vor Ablauf der Tilgungsperiode in Baarem erfolgten Kapitalsrückzahlungen 
und Rentenablösungen. 
An den mit Bekanntgabe der Kündigung oder des Verloosungsergebnisses zu bestim- 
menden Terminen treten die betreffenden Rentenscheine außer Verzinsung und wird der 
Neunwerth derselben baar ausgezahlt. 
Zur Ergänzung des Verloosungsplanes kann nach Verhältniß der vorhandenen Mittel 
eine entsprechende Anzahl von Rentenscheinen auch durch Ankauf Seitens der Anstalt dem 
Verkehre entzogen werden. 
Art. 22. 
Auf die Rentenscheine finden in allen Beziehungen die für Schuldurkunden der k. 
Staatsschuldentilgungsanstalt geltenden Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Gesetzes 
vom 29. September 1861 (Gesetzblatt Seite 33) und zwar mit der Maßgabe Anwendung, 
daß die Verjährung für Forderungen aus verloosten oder gekündigten Rentenscheinen, dann 
aus Zinsabschnitten zum Vortheile der Anstalt eintritt. 
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