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Art. 23.
Die Verhandlungen und Bescheide in Landeskultur-Rentensachen sind gebührenfrei.
Für Schuldbekenntnisse und Bestellungen von Hypotheken und Realrenten, für Rangaus-
weichungserklärungen zu Gunsten der Hypothekforderungen oder Realrenten, sowie für Ein-
tragung und Löschung der Hypotheken und Realrenten werden Gebühren zur Staatskasse
nicht erhoben.
Kosten, welche für Beiziehung von Sachverständigen und für sonstige zur Vorbereitung
der Bescheide dienende Geschäfte, dann für Bestellung der Sicherheit erwachsen, sind vom
Darlehenssucher zu tragen.
Art. 24.
Insoweit die von den Schuldnern zu entrichtenden Kulturrenten und Rückzahlungen,
dann der Reservefond (Art. 19) zur Verzinsung und Tilgung der ausgegebenen Renten-
scheine nicht ausreichen, sowie für die Kosten der Verwaltung der Anstalt sind die erfor-
derlichen Zuschüsse aus der Staatskasse zu leisten.
Art. 25.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1884 in Kraft.
Gegeben zu Hohenschwangan, den 21. April 1884.
Ludwig.
Dr. rhr. v. Luhz. Dr. v. fäufile. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.