Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

M 21. 131 
§. 2. 
Der gemäß der Bestimmung des §. 2 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. April 1882 
als Verstärkung des Verlagskapitals verbliebene Rest zu 22/108,320 4 8 aus den 
Anlehen nach §. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1879, die zeitweise Verstärkung der 
Betriebsfonds der k. Central-Staatskasse betreffend, und nach 8. 2 Abs. 3 des Finanz- 
gesetzes vom 25. Februar 1880 hat auch während des Laufes der XVII. Finanzperiode 
als Verstärkung des Verlagskapitals zu dienen. 
Die an Stelle eines Theils dieser Anlehen ausgegebenen Schatzanweisungen, läng- 
stens auf sechs Monate lautend, können wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr 
gesetzter Schatzanweisungen ausgegeben werden. « 
Außerdem wird der k. Staatsminister der Finauzen, für den Fall das derzeitige 
Verlagskapital sich als unzureichend zeigen sollte, ermächtigt, ein weiteres auf die Staats- 
fonds zu versicherndes Anlehen bis zum Maximalbetrage von 2°000,000 J& zur Ver- 
stärkung des Verlagskapitals nach Bedarf aufzunehmen und das Aulehenskapital um den 
Betrag der Aufbringungskosten zu erhöhen und an die Stelle dieses Anlehens Schatz- 
anweisungen im gleichen Betrage unter den in §. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 1879 
bestimmten Modalitäten zu emittiren. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge 
müssen der k. Staatsschuldentilgungs-Hauptkasse aus den bereitesten Staatseinkünften zur 
Verfallzeit verfügbar gestellt werden. 
Titel II. 
Festsetzung der Ausgaben. 
8. 3. 
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch- 
schnittssumme von 
92“·563,550 JX für die Verwaltung 
141°899,023 „ für den Staatsaufwand 
in Summa 234“462,573 4A 
festgesetzt. 
  
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