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§. 2.
Der gemäß der Bestimmung des §. 2 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. April 1882
als Verstärkung des Verlagskapitals verbliebene Rest zu 22/108,320 4 8 aus den
Anlehen nach §. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1879, die zeitweise Verstärkung der
Betriebsfonds der k. Central-Staatskasse betreffend, und nach 8. 2 Abs. 3 des Finanz-
gesetzes vom 25. Februar 1880 hat auch während des Laufes der XVII. Finanzperiode
als Verstärkung des Verlagskapitals zu dienen.
Die an Stelle eines Theils dieser Anlehen ausgegebenen Schatzanweisungen, läng-
stens auf sechs Monate lautend, können wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr
gesetzter Schatzanweisungen ausgegeben werden. «
Außerdem wird der k. Staatsminister der Finauzen, für den Fall das derzeitige
Verlagskapital sich als unzureichend zeigen sollte, ermächtigt, ein weiteres auf die Staats-
fonds zu versicherndes Anlehen bis zum Maximalbetrage von 2°000,000 J& zur Ver-
stärkung des Verlagskapitals nach Bedarf aufzunehmen und das Aulehenskapital um den
Betrag der Aufbringungskosten zu erhöhen und an die Stelle dieses Anlehens Schatz-
anweisungen im gleichen Betrage unter den in §. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 1879
bestimmten Modalitäten zu emittiren.
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge
müssen der k. Staatsschuldentilgungs-Hauptkasse aus den bereitesten Staatseinkünften zur
Verfallzeit verfügbar gestellt werden.
Titel II.
Festsetzung der Ausgaben.
8. 3.
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch-
schnittssumme von
92“·563,550 JX für die Verwaltung
141°899,023 „ für den Staatsaufwand
in Summa 234“462,573 4A
festgesetzt.
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