Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

1. 133 
einen Kredit für die Erwerbung des Herzoggartens in München betreffend, aus dem 
ordentlichen Militäretat zu leistende Zuschuß von 22,000 = (zweiundzwanzigtausend 
Mark), dann aus dem Reinertrage des Malzaufschlages ein voranschlägiger Betrag von 
jährlich 9157,397 M (neun Millionen einhundertsiebenundfünfzigtausend, dreihundertsieben- 
undneunzig Mark) zu verwenden. 
2. Tilgungskasse. 
Behufs der Rückzahlung der neunten und zehnten Rate an den von der Reichskasse 
gemäß der Bestimmung des §. 3 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 gewährten Vor- 
schüssen mit je 969,000 pro 1884 und 1885, zusammen mit 1°938,000 JX sind 
jährlich 969,000 —X (neunhundertneunundsechzigtausend Mark) aus dem Reinerträgnisse des 
Malzaufschlages zu verwenden. 
Zur Tilgung der allgemeinen 3½ prozentigen Staatsschuld ist jährlich ein Betrag 
von 1°000,000 JNX zu leisten, und zwar 
a) die Summe zu jährlich 100,000 = von den gemäß der Bestimmung des 
Art. 3 des Gesetzes vom 28. Februar 1880, einen Vorschußkredit für außer- 
ordentliche Bedürfnisse des Heeres betreffend, für die Jahre 1884 und 1885 
mit je jährlich 100,000 -X zu leistenden Zuschüfsen; 
b) ein jährlicher Betrag zu 13,800 M. von den Erlösen aus dem Verkaufe der 
nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 des vorgedachten Gesetzes von der Militärverwaltung 
an die Finanzverwaltung überwiesenen Realitäten; 
c) ein Betrag von jährlich 60,000 JX aus den Bergwerks-, Hütten- und Salinen- 
Gefüällen. 
Der Restbetrag zu 826,200 -A4 ist aus dem Reinerträgniß des Malzaufschlages 
zuzuschießen. 
An der Heimzahlung soll in jedem Jahre wenigstens ein Endziffer der bezeichneten 
Schuld auf Inhaber und Namen mittelst Verloosung theilnehmen. 
Der zur Tilgung des Prämien-Anlehens von 1866 erforderliche Bedarf von jährlich 
1°300,800 „X ist aus dem Reinertrage des Malzaufschlages zu leisten.
	        
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