M 21. 135
Titel III.
Staats-Einnahmen.
8. 7.
Zur Bestreitung der in Tit. II bestimmten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind
die in der Beilage A aufgeführten, voranschlägig auf 234°462,573 festgesetzten Ein-
nahmen zugewiesen.
8. 8.
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der XVII. Finanzperiode zu erheben:
a) an Grundsteuer acht vier Zehntel Pfennig für jede Einheit der Steuerver-
hältnißzahl;
b) an Haussteuer und zwar an Arealsteuer wie an Miethsteuer drei fünfundachtzig
Hundertel Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl;
c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von einem Pfennig pro Mark;
c) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März
1879 mit einem Zuschlag von einem Pfennig pro Mark;
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zu-
schlag von einem Pfennig pro Mark;
l) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von sechs Pfennig pro Mark bei Abtheilung I und II, und von elf Pfennig
pro Mark bei Abtheilung III.
8. 9.
Die Erhebung der indirekten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und ein—
schlägigen Bestimmungen zu geschehen.
Die im Gesetze vom 28. März 1882, den Malzaufschlag betreffend, festgesetzte Er—
höhung des Aerarialmalzaufschlages von vier auf sechs Mark vom Hektoliter des zur Bier—
bereitung bestimmten Malzes wird auf die Dauer der XVII. Finanzperiode verlängert.