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8. 10.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Be-
streitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für die
XVII. Finanzperiode in Geltung.
I
Titel IV.
Besondere Perfügungen.
8. 11.
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher bisher dem allgemeinen Unterstützungsfonde
für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XVII. Finanzperiode — ohne Aenderung
der Natur dieser Einnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonde zugewiesen bleiben.
8. 12.
Die von der Brandversicherungs-Anstalt für Gebäude in den Landestheilen diesseits
des Rheines gemäß §. 90 des Gesetzes vom 3. April 1875 zur Bestreitung der Gesammt-
Ausgaben, welche für den Bedarf der Brandversicherungskammer, dann durch Aufstellung
der Brandversicherungs-Inspektoren und deren Funktionäre entstehen, an die Staatskasse zu
zahlende Aversalsumme wird für jedes Jahr der XVII. Finanzperiode auf 400,000
festgesetzt.
Zur Erweiterung des Gebäudes der Brandversicherungskammer kann den Jahresüber-
schüssen der Brandversicherungsanstalt ein Betrag bis zu 170,000 „X entnommen werden.
.. 13.
Die in den Etats sämmtlicher Staatsministerien für das aktive, nicht pragmatisch
bedienstete Personal vorgesehenen Zulagen haben bei Bemessung der Pensionen und Unter-
haltsbeiträge, welche einzelnen Diensteskategorien für sich und ihre Relikten gewährt werden,
nicht in Betracht zu kommen.