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Bei Berechnung der Umzugsgebühren sind dieselben nur insoweit es sich um die Ab-
gleichung der Bezüge handelt, in Komputation zu ziehen.
8. 14.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den künftig neu anzustellenden Beamten, welche
die zur Erwerbung der Mitgliedschaft an dem allgemeinen Unterstützungsvereine für die
Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener satzungsgemäß erforderlichen Eigenschaften besitzen,
den Eintritt in denselben zur Pflicht zu machen.
g. 16.
Die in Abschnitt III A §. 10 des Landtagsabschiedes vom 29. Juli 1876 getroffene
Bestimmung bleibt auch für die XVII. Finanzperiode in Wirksamkeit.
8. 16.
Das nach der Generalfinanzrechnung pro 1882 aus der XV. Finanzperiode und
zurück mit 1°581,657 / 70 J bestehende Defizit ist vorläufig aus den Mehreinnahmen
des Verwaltungsjahres 1882 zu decken.
Außerdem ist vorläufig aus den verfügbaren Mehreinnahmen des gedachten Verwal-
tungsjahres zur Deckung des nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1883
erforderlichen Restbedarfes für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres der Betrag von
823,378 JM¾zu verwenden.
8. 17.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, mit Einführung der neuen Organisation der
Staatsforstverwaltung im Wege Königlicher Verordnung zugleich die Organe zu bestimmen,
an welche die den Forstämtern, Forstmeistern und Oberförstern gegenwärtiger Formation
nach dem Forstgesetze vom 28. März 1852 und nach dem revidirten Forststrafgesetze für
die Pfalz obliegenden Geschäfte übergehen, und die Forstverwaltungsbezirke zu bezeichnen,
welche an die Stelle der Forstreviere im Sinne des Artikel 58 Abs. 4 des letzteren Ge-
setzes zu treten haben.
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