Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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von deren Wirkungsweise die Bemessung der Füllungen abhängig ist, in anderer 
Weise stattfinden und in Folge dessen Füllungen von anderem Gewicht zu Stande 
kommen können als bei gewöhnlichem, nicht unterbrochenem Betriebe. 
Die selbstthätigen Registrir-Waagen sollen mit einem Pendelzeiger versehen sein. 
mDie Gewichtsangaben der Registrir-Einrichtung dürfen nur in der Kilogramm- 
Einheit ausgedrückt sein, was durch augenfällige Beisetzung der Bezeichnung 
„Kilogramm“ oder kg erkennbar gemacht sein soll. 
Das Gewicht einer einzelnen Füllung darf nicht weniger als 10 kg be- 
tragen und nur einer der folgenden Stufen entsprechen: 
10, 20, 25, 50, 75, 100 kg und von 100 kg aufwärts weiteren 
Abstufungen von je 50 kg. 
Bis auf Weiteres werden jedoch für Hafer auch solche selbstthätige Registrir- 
Waagen zugelassen, bei denen das Gewicht einer Füllung 37,5 kg beträgt. 
Waagen mit kleineren Füllungen sind für Hafer nicht zulässig. 
Das Gegengewicht der einzelnen Füllung soll lediglich mittelst geaichter 
Gewichtsstücke gebildet sein. 
Unm für diejenigen kleinen Gewichtsunterschiede der Füllungen, welche lediglich 
während des Verlaufes der, der Vollendung jeder Füllung vorangehenden, letzten 
Zuflüsse des Materials je nach der besonderen Beschaffenheit des letzteren ent- 
stehen können, eine regelmäßige und geordnete Ausgleichung beim Beginn der 
Abwägungen zu ermöglichen, soll eine Regulir-Einrichtung vorhanden sein, durch 
welche das Gewicht der einzelnen Füllungen in Uebereinstimmung mit den An- 
gaben des Zählwerks gehalten werden kann (siehe auch Nr. 7). Diese Regulir= 
Einrichtung soll als solche leicht erkennbar gemacht, jedoch nicht am Waagebalken 
angebracht sein. Sie darf keinesfalls einen größeren Spielraum haben, als er- 
forderlich ist, um Ausgleichungen obiger Art bis zu ½100 des Sollgewichtes einer 
Füllung vollziehen zu können. Damit dieser Spielraum für die verschiedenen 
Materialien, für welche eine solche Waage zugelassen ist, und auch für jede bei 
diesen Materialien vorkommende besondere Beschaffenheit ausreicht, müssen die 
Dimensionen der Oeffnungen, von welchen die Stärke der letzten Zuflüsse ab- 
hängt, entsprechend bemessen sein. 
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