Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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8. 18. 
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, von den Einnahmsüberschüssen der Rech— 
nung des Hofbräuamtes München für das Jahr 1881|82 den depositalmäßig behandelten 
Betrag von 123,358 4 24 J nebst Zinsen zur Verwendung für außerordentliche, bei 
dem Hofbräuhause München sich ergebende Bedürfnisse als Reserve gesondert zu verwalten. 
Der jeweilige Bestand des Fonds und dessen Verwendung ist in der durch Ab- 
schnitt III lit. Aa §. 1 des Landtagsabschiedes vom 26. März 1859 angeordneten Ueber- 
sicht über die Einnahmen und Ausgaben des Hofbräuhauses alljährlich intra lineam 
nachzuweisen. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 21. April 1884. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. utz. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. Dr. v. Rieh#l. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr.
	        
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