4. Die sämmtlichen, zu der vorstehenden Regulirung, sowie zu dem regelmäßigen
Zustandekommen der Füllungen und Entleerungen und zur Registrirung dienenden
Einrichtungen sollen durch das Umschlußgehäuse, welches bei jeder dieser Waagen
vorhanden sein soll, derartig vor störenden Eingriffen gesichert sein, oder sie
sollen, soweit ihnen das Umschlußgehäuse keinen ausreichenden Schutz gewähren
kann, von einer derartigen Beschaffenheit und Anordnung sein, daß es nicht
möglich ist, unachtsam oder abfichtlich Veränderungen ihres vorschriftsmäßigen
und normalen Zustandes und ihrer Wirkung leicht und schnell auszuführen und
ebenso wieder zu beseitigen. Ferner sollen weder durch zufällige Verrückungen
der zu diesen Einrichtungen gehörigen Theile, noch durch die bei der Aufschüttung
des Materials vorkommenden Unregelmäßigkeiten, Stauungen und Druckschwan-
kungen solche Fehler der Gewichtsangaben entstehen können, welche einen er-
heblichen Bruchtheil der zulässigen Abweichung derselben von der Richtigkeit
darstellen.
5. Ebenso wie die Drehungsbewegungen der eigentlichen Waage sollen auch alle
Kippungs= und Drehungsbewegungen derjenigen Mechanismen, bei denen Stör-
ungen der Beweglichkeit die Richtigkeit des Wägungsergebnisses in Frage stellen
könnten, mittelst gehärteter Schneiden und Pfannen erfolgen.
6. Das Zählwerk soll derartig beschaffen sein, daß die Richtigkeit seiner Zählungs-
ergebnisse auf Grund genauer Besichtigung und Prüfung seiner Einrichtungen
hinreichend verbürgt werden kann. — Es sind nur sogenannte springende Zähl-
werke zulässig, bei denen die Zahlen der Ziffernscheiben sprungweise nach einander
hinter einer Reihe entsprechender Oeffnungen sichtbar werden, sodaß das Gewicht
des über die Waage gegangenen Materials in Kilogrammen sofort und unzwei-
deutig ersichtlich ist.
Nebenzählwerke mit anderen Angaben sind nicht gestattet, doch ist es bei
diesen Wägungseinrichtungen zulässig, sogenannte Abstellvorrichtungen mit einem
Gangwerke, welches der aichamtlichen Prüfung nicht unterliegt, derartig in Ver-
bindung zu bringen, daß durch Zusammenwirken beider die Waage nach einer
gewünschten vorher eingestellten Anzahl von Ausschüttungen selbstthätig außer
Betrieb gesetzt wird.