Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

4. Die sämmtlichen, zu der vorstehenden Regulirung, sowie zu dem regelmäßigen 
Zustandekommen der Füllungen und Entleerungen und zur Registrirung dienenden 
Einrichtungen sollen durch das Umschlußgehäuse, welches bei jeder dieser Waagen 
vorhanden sein soll, derartig vor störenden Eingriffen gesichert sein, oder sie 
sollen, soweit ihnen das Umschlußgehäuse keinen ausreichenden Schutz gewähren 
kann, von einer derartigen Beschaffenheit und Anordnung sein, daß es nicht 
möglich ist, unachtsam oder abfichtlich Veränderungen ihres vorschriftsmäßigen 
und normalen Zustandes und ihrer Wirkung leicht und schnell auszuführen und 
ebenso wieder zu beseitigen. Ferner sollen weder durch zufällige Verrückungen 
der zu diesen Einrichtungen gehörigen Theile, noch durch die bei der Aufschüttung 
des Materials vorkommenden Unregelmäßigkeiten, Stauungen und Druckschwan- 
kungen solche Fehler der Gewichtsangaben entstehen können, welche einen er- 
heblichen Bruchtheil der zulässigen Abweichung derselben von der Richtigkeit 
darstellen. 
5. Ebenso wie die Drehungsbewegungen der eigentlichen Waage sollen auch alle 
Kippungs= und Drehungsbewegungen derjenigen Mechanismen, bei denen Stör- 
ungen der Beweglichkeit die Richtigkeit des Wägungsergebnisses in Frage stellen 
könnten, mittelst gehärteter Schneiden und Pfannen erfolgen. 
6. Das Zählwerk soll derartig beschaffen sein, daß die Richtigkeit seiner Zählungs- 
ergebnisse auf Grund genauer Besichtigung und Prüfung seiner Einrichtungen 
hinreichend verbürgt werden kann. — Es sind nur sogenannte springende Zähl- 
werke zulässig, bei denen die Zahlen der Ziffernscheiben sprungweise nach einander 
hinter einer Reihe entsprechender Oeffnungen sichtbar werden, sodaß das Gewicht 
des über die Waage gegangenen Materials in Kilogrammen sofort und unzwei- 
deutig ersichtlich ist. 
Nebenzählwerke mit anderen Angaben sind nicht gestattet, doch ist es bei 
diesen Wägungseinrichtungen zulässig, sogenannte Abstellvorrichtungen mit einem 
Gangwerke, welches der aichamtlichen Prüfung nicht unterliegt, derartig in Ver- 
bindung zu bringen, daß durch Zusammenwirken beider die Waage nach einer 
gewünschten vorher eingestellten Anzahl von Ausschüttungen selbstthätig außer 
Betrieb gesetzt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.