Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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10) für eine Lokalbahn von Neustadt a. S. nach Bischofs- 
heim auf den Betrag von . . 821,000 1K. 
11) für eine Lokalbahn von bondsberg nach Schongan auf 
den Betrag von . .1«158,000.-Jä 
12) für eine Lokalbahn von Pocing nach Pas sau auf ben Be- 
trag von . .3«000,000-Jä 
und 13) für eine Lokalbahn von Zwiesel nach Grafenan u den 
Betrag von . . .2435000.-JL 
  
zusammen auf den Maximal Betragvon16«721300«-L 
(Sechzehn Millionen sieben hundert einundzwanzig tausend drei hundert Mark.) 
Artikel 2. 
Mit der baulichen Ausführung der im Art. 1 genannten Lokalbahnen ist erst dann 
vorzugehen, wenn der für den Bahnbau und dessen Zugehör nöthige Grund und Boden 
kosten= und lastenfrei dem Staate zum Eigenthum überwiesen sein wird. Außerdem bleibt 
dieselbe bezüglich der unter Ziff. 1, 5, 8 und 9 des Art. 1 genannten Bahnen abhängig 
von der Einbezahlung eines baaren, unverzinslichen, unrefundirlichen Zuschusses, welchen 
die Interessenten: 
a) an einer Lokalbahn von Uebersee nach Marquartstein im 
Betrage von . 5,000.-C 
b) an einer Lokalbahn von Münchberg nach LT rechts i im Be— 
trage von . 8,500.--!6 
c)anemetLokalbahnvon Feucht nach Wend elste ein im Bettrage von 6,700 = 
d) an einer Lokalbahn von Eichstätt-Bahnhof nach Eichstätt- 
Stadt im Betrage vou 30,000 AM. 
zu den Kosten des Bahnbaues an die k. Eisenbahnbaukaffe zu leisten haben. 
Artikel 3. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen in gleichem 
Betrage aufzunehmen.
	        
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