Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Königlich Allerhöchste Verordnung, den Vollzug des 8. 9 des Finanzgesetzes für die 
XVII. Finanzperiode 1884 und 1885 betreffend. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Derzog von Bayern, Franken und in Schmuaben etr. rtc. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des §. 9 des Finanzgesetzes für die 
XVII. Finanzperiode 1884 und 1885 zu verfügen, was folgt: 
Für die Jahre 1884 und 1885 wird 
1) die Uebergangsabgabe von Bier mit 3 Mark 25 Pfennig vom Hektoliter und 
die Uebergangsabgabe von dem zur Bierbereitung bestimmten geschrotenen Malz 
mit 6 Mark vom Hektoliter erhoben, sodann 
2) an Malzaufschlagrückvergütung für das in Gebinden oder Flaschen ausge- 
führte Bier 
a) 2 Mark 60 Pfennig vom Hektoliter braunen Bieres und 
b) 1 Mark 20 Pfennig vom Hektoliter weißen Bieres 
geleistet. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung 
beauftragt. 
Hohenschwangau, den 21. April 1884. 
Ludwig. 
Dr. v. Niedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath Seißer.
	        
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