Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln 
und Titeln als übertragungsfähig bezeichneten Fonds wird dem k. Kriegsminister das Recht 
der Uebertragung eingeräumt. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 21. April 1884. 
Ludwig. 
Dr. rhr. v. Eutz. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilittzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr. 
taupt-Etat 
der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die Zeit vom 1. April 1884 
bis 31. März 1885. 
  
  
  
  
  
  
  
Betrag für Darunter 
.Teitel Ausgabe das Etatsjahr künftig 
6 . 1884185wegfallend 
M. AM 
Fortbauernde Ausgaben. 
111—11| Kriegsministerium . . . 361,722 3,500 
2 1—3 Militärkassenwesen . . . . 56,406 1,950 
31—9 Militär-Intendanturen 227,790 – 
41—2 Millitär-Geistlichkeit . . 49,900 — 
51—6Militär-Justizverwaltung . . 230,92619,260« 
6— Höhere Truppenbefehlshaber 328,926 — 
Latus 17255,670 24,710
	        
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