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7. Die selbstthätigen Registrir-Waagen sollen an ersichtlicher Stelle und auf der-
selben Seite, auf welcher sich die Registrir-Einrichtung befindet, ein Schild
tragen, auf welchem in deutlicher Schrift außer dem Namen und Wohnort des
Verfertigers und einer laufenden Fabriknummer die Angabe enthalten ist:
Waage für
mit Eintragung des Materials oder der Gruppe von Materialien, für welche
die Waage bestimmt ist, und für welche demgemäß ihre aichamtliche Beglaubig-
ung ausschließlich erfolgt.
Mit Rücksicht auf die Vorschrift unter Nr. 3 soll außerdem auf dem
Schilde der Waage zu den obigen Angaben ausdrücklich hinzugefügt sein: „Eine
Regulir-Einrichtung dient zur Richtigstellung der Füllungen vor der Ver-
wägung jedes besonderen Materials vorstehender Art.“
Die Angabe des Schildes, betreffend das Material oder die Gruppe von
Materialien, für welche die einzelne Waage zulässig sein soll, wird hiernach nur
in dem Sinne durch die Stempelung mitbeglaubigt, daß mit hinreichender Sicher-
heit erfahrungsmäßig anzunehmen ist, die Einrichtung der Waage, insbesondere
die Regulir-Einrichtung, werde ausreichen, um für sämmtliche in der bezüglichen
Angabe des Schildes enthaltenen Materialien die Richtigstellung der Angaben zu
ermöglichen.
§. 2.
Innezuhaltende Fehlergrenzen.
Bezüglich der bei gehöriger Einstellung der Regulir-Einrichtung zu erreichenden Ge-
nauigkeit der Leistungen der selbstthätigen Registrir-Waagen, sowie bezüglich der Gleich-
mäßigkeit der einzelnen Füllungen derselben soll bei der Aichung mindestens folgenden An-
forderungen genügt werden:
Nachdem unter successiver Einstellung der Regulir-Einrichtung auf ihre beiden äußersten
Grenzen die Ermittelung des Gewichts von je zehn einzelnen regelrecht zu Stande gekom-
menen Füllungen erfolgt und aus den beiden Gesammtergebnissen des Gewichtes dieser
Gruppen von Füllungen diejenige Stellung der Regulir-Einrichtung bestimmt worden ist,
bei welcher für das zu der Prüfung verwendete Material die Uebereinstimmung zwischen