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Artikel 2.
Zur Deckung dieses Bedarfes sind nachstehende Ersparnisse an den mit Gesetz vom
28. Februar 1880 als Vorschußkredit für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres be-
willigten Mitteln zu verwenden:
a. 55,000 -A von dem Kredite zum Neubau von Kasernen für 2 Bateillone in
Augsburg (Artikel 1, Ziffer 1 des erwähnten Gesetzes);
b. 80,000 X von dem Kredite zum Neubau eines Militärarresthauses mit Gerichts-
gebäude in München (Artikel 1, Ziffer 2 des gleichen Gesetzes);
c. 85,000 „X von den Krediten für Erwerbung und Erweiterung von Exerzier= und
Schießplätzen (Artikel 1, Ziffer 3 bis 9 desselben Gesetzes).
Hinsichtlich des weiteren Bedarfes zu
480,000 -& wird der Königliche Staatsminister der Finanzen ermächtiget, den
gleichen Betrag aus dem Staatsgüterkaufschillingsfonds vorschußweise
zur Verfügung zu stellen.
Artikel 3.
Der nach Artikel 2, Absatz 2 zu gewährende Vorschuß ist aus dem Verkaufserlöse
des an die Finanzverwaltung zu überweisenden alten Mitit#rlazarethgebäudes, Haus-
nummer 33 an der Müllerstraße in München, zu tilgen.
Artikel 4.
Die Ersparniß, welche sich bei dem in Artikel 2, lit. a erwähnten Kredite zum
Neubau von Kasernen für 2 Bataillone in Augsburg über den dort bezeichneten Betrag
von 55,000 -X ergibt, ist zur Herstellung eines Gebäudes für die Militärschießschule und
für das Landwehrbezirkskommando in Augsburg zu verwenden.
Artikel 5.
Der Nachweis über die Verwendung des nach Artikel 1 bewilligten Kredites
und der nach Artikel 2 und 4 genehmigten Ersparnisse hat in der nach Artikel 4 des