Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Artikel 2. 
Zur Deckung dieses Bedarfes sind nachstehende Ersparnisse an den mit Gesetz vom 
28. Februar 1880 als Vorschußkredit für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres be- 
willigten Mitteln zu verwenden: 
a. 55,000 -A von dem Kredite zum Neubau von Kasernen für 2 Bateillone in 
Augsburg (Artikel 1, Ziffer 1 des erwähnten Gesetzes); 
b. 80,000 X von dem Kredite zum Neubau eines Militärarresthauses mit Gerichts- 
gebäude in München (Artikel 1, Ziffer 2 des gleichen Gesetzes); 
c. 85,000 „X von den Krediten für Erwerbung und Erweiterung von Exerzier= und 
Schießplätzen (Artikel 1, Ziffer 3 bis 9 desselben Gesetzes). 
Hinsichtlich des weiteren Bedarfes zu 
480,000 -& wird der Königliche Staatsminister der Finanzen ermächtiget, den 
gleichen Betrag aus dem Staatsgüterkaufschillingsfonds vorschußweise 
zur Verfügung zu stellen. 
Artikel 3. 
Der nach Artikel 2, Absatz 2 zu gewährende Vorschuß ist aus dem Verkaufserlöse 
des an die Finanzverwaltung zu überweisenden alten Mitit#rlazarethgebäudes, Haus- 
nummer 33 an der Müllerstraße in München, zu tilgen. 
Artikel 4. 
Die Ersparniß, welche sich bei dem in Artikel 2, lit. a erwähnten Kredite zum 
Neubau von Kasernen für 2 Bataillone in Augsburg über den dort bezeichneten Betrag 
von 55,000 -X ergibt, ist zur Herstellung eines Gebäudes für die Militärschießschule und 
für das Landwehrbezirkskommando in Augsburg zu verwenden. 
Artikel 5. 
Der Nachweis über die Verwendung des nach Artikel 1 bewilligten Kredites 
und der nach Artikel 2 und 4 genehmigten Ersparnisse hat in der nach Artikel 4 des
	        
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