Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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dem wirklichen Gewichte der Füllungen und ihrem registrirten Sollgewichte erreicht sein 
müßte, darf das alsdann bei dieser letzteren Stellung der Regulir-Einrichtung ermittelte 
Gesammtgewicht von wiederum zehn einzelnen regelrecht zu Stande gekommenen Füllungen 
von dem registrirten Sollgewichte im Mehr oder Weniger nicht um mehr als ein Gramm 
für jedes Kilogramm des letzteren abweichen. 
Zugleich darf bei keiner einzigen der vorstehenden Ermittelungen des Gewichts einzelner 
Füllungen eine Abweichung von dem Durchschnitts-Ergebnisse der zehn bei derselben Stellung 
der Regulir-Einrichtung gemachten Ermittelungen gefunden werden, welche mehr beträgt als 
30 g bei einem Füllungsgewicht von.. . 10 kg 
409 „ „ „ » 20uud25kg 
459 „ „ „ 37,5 kg. 
508 „„ 6„ . 50kg 
sog» ,., « ,,....75kg 
70 g für je 100 kg bei einem Füllungsgewicht von 100 kg und mehr. 
8. 3. 
Stempelung. 
Die Stempelung der vorschriftsmäßig befundenen Waage erfolgt zunächst in der für 
Balkenwaagen als Handelswaagen vorgeschriebenen Weise, nach Abschnitt I. S. 8, Nr. 1 
bis 3 des sechsten Nachtrages zur revidirten Aichordnung, sodann ist das Zählwerk durch 
Stempelung oder gestempelte Plombirung seines Verschlußgehäuses zu beglaubigen und 
gegen Veränderungen nach der Prüfung, sowie gegen Lösung oder Veränderung seiner Ver- 
bindung mit dem Gestell der Waage zu sichern. Endlich ist an einer geeigneten Stelle 
des Schildes, zugleich zur Befestigung desselben, eine Stempelung auszuführen. Selbst- 
thätige Registrir-Waagen sind im Verkehr nur dann als gehörig gestempelt anzusehen, wenn 
sie den Vorschriften in §. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 27. Jänner 1883 (Gesetz- 
und Verordn.-Bl S. 60) genügen. 
8. 4. 
Aichgebühren. 
Für die Prüfungen und die Stempelung der selbstthätigen Registrir-Waagen und die 
dabei erforderlichen Berichtigungsarbeiten und sonstigen Aufwendungen sind nach Maßgabe
	        
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