Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

1. 
der jedesmal erforderlich gewordenen Mühewaltungen folgende Gebühren in 
zu bringen: 
1) für die vollständige Prüfung und Stem- 
pelung einer selbstthätigen Registrir- 
Waage mit Ausschluß der Gebühren 
für etwa erforderliche Berichtigungs- 
arbeiten ... 
und zwar im Einzelnen: 
a. für die allgemeine Prüfung, ein- 
schließlich der Nachmessung der Zu— 
fluß-Oeffnungen. . 
b. für die Prüfung des gahlwerk 
c. für die Prüfung der eigentlichen 
Waage . 
d. für die Prüfung der Genauigkeit 
der registrirten Angaben 
e. für die Stempelung 
2) Für die Berichtigung der eigentlichen 
Waage . 
3) Für Arbeitshülfe und verwendetes Material 
  
  
  
  
7 
Anrechnung 
Bei einem Füllungsgewicht von: 
20, 26 und 50, 75 und mehr als 
10 kg - 100 k ir 
305 tg100 .0 FSlür. 
I , 
i 
6 —8 — 10 —— 
1 —+—+ 10 1 20 — 20 
1 ——1 2201 50 40 
1 2 S8030 650 
120 2 10 3 3½ 
1 601 8S2 30 
— 80 1 10 1 50— 0 
2 2 80 4 27 80 
  
  
  
  
  
  
Die unter 3. in Ansatz gebrachten Gebühren für Arbeitshülfe und verwendetes Ma- 
terial bleiben für Aichungen außerhalb der Amtsstelle außer Anrechnung, sofern für die 
betreffenden Mühewaltungen und Aufwendungen Seitens der Betheiligten ausreichende Für- 
sorge getroffen ist.
	        
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