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4. Die vom Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der Kreis-Irren-
anstalt Bayreuth gefaßten Beschlüsse haben bereits Unsere Genehmigung erhalten und
wird hierwegen auf die Entschließung Unseres Staateministeriums des Innern vom
22. Dezember v. Is. Nr. 17,183 hingewiesen.
5. Was den Antrag des Landrathes hinsichtlich einer nochmaligen Ladung der ein-
zelnen Schöffen zu den schöffengerichtlichen Sitzungen, an welchen sie Theil zu nehmen
haben, betrifft, so verweisen Wir auf die Bekanntmachung Unseres Staatsministeriums
der Justiz vom 5. Mai 1883 Nr. 6,318 — den Schhöffendienst betreffend — durch
welche, soweit es mit Rücksicht auf die einschlägigen Bestimmungen der Reichs-Gesetzgebung
als zulässig erschien, dem geäußerten Wunsche bereits Rechnung getragen ist.
6. Der Landrath hat den Antrag gestellt, es möge ein Beschluß des Landtages
hervorgerufen werden, wornach jene Restsumme von 9,781 ¾ 50 J, welche an der dem
Regierungsbezirke von Oberfranken durch Art. 1 Abs. 2 lit. b des Gesetzes vom 30. April
1883 — die außerordentliche Leistung einer Staatsbeihilfe aus Anlaß des durch die Ueber-
schwemmungen im November und Dezember 1882 herbeigeführten Nothstandes betr. —
zugewiesenen Summe von 51,000 IX erübrigt worden ist, dem Kreise Oberfranken zur
Gründung einer landwirthschaftlichen Kreditkasse überlassen werden möge.
Diesem Antrage vermochten Wir eine Berücäksichtigung nicht zuzuwenden, da die
obenbezeichnete Summe von 54,000 —X schon durch das Gesetz vom 30. April 1883
lediglich als Maximalbetrag behufs Gewährung von Beihilfen nach Maßgabe des nachge-
wiesenen Bedürfnisses an die durch die Ueberschwemmungen im November und Dezember
1882 Beschädigten zur Verfügung gestellt worden ist, mit welchem Zwecke die von
dem Landrathe beabsichtigte Verwendung der erübrigten Summe außer jedem Zusammen-
hange steht.
7. Dem Antrage des Landrathes auf Erhöhung des Zuschusses aus den Mitteln
der Brandversicherungsanstalt zur Förderung des Feuerlöschwesens im Regierungsbezirke
von Oberfranken ist stattgegeben worden und verweisen Wir in dieser Beziehung auf die
Entschließung Unseres Staatsministeriums des Innern vom 14. Dezember v. Js.
Nr. 16,913 — den Vollzug des Brandversicherungsgesetzes vom 3. April 1875 betr. —
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