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Treten in Folge kleiner Mängel des Verschlusses der Bodenklappe
merkliche Verschüttungen von Material ein, so sind die während einer größeren
Reihe von Füllungen und Entleerungen des Apparates verschütteten Körner
zu sammeln und zu verwägen, und die Waage ist alsdann nur zuzulassen,
wenn das Gewicht dieses von ihr unverwogen gelassenen Materials sich inner—
halb eines Zehntels der für die Angaben der Waage festgesetzten Fehlergrenze
(siehe oben 8. 2) hält.
Zugleich ist zu untersuchen, ob alle für die weiteren Prüfungen erfor-
derlichen Einrichtungen vorhanden, insbesondere ob für die Aufbringung von
Normalgewichten, welche dem Sollgewichte einer Füllung entsprechen, sowie
von kleinen Zulagegewichten genügende Vorsorge getroffen worden ist, und ob
ferner die Prüfung des Einspielens der unbelasteten Waage, zu welcher die
Abnahme der auf der Gewichtsseite befindlichen Gewichtsstücke erforderlich ist,
und die Nachmessung der Oeffnungen, von denen die Stärke der letzten Zu-
flüsse abhängt, leicht und bequem ausgeführt werden kann.
Das Vorhandensein der in §. 1 Nr. 4 verlangten Sicherung der ganzen
Einrichtung gegen unachtsame oder absichtliche Störungen des regelmäßigen
Zustandekommens der Füllungen und Entleerungen und der richtigen Regi-
strirung derselben kann durch die bloße aichamtliche Prüfung nicht konstatirt
werden; doch ist sich durch aufmerksame Besichtigung des ganzen Apparates,
unter Entfernung des Umschlußgehäuses, davon zu überzeugen, daß kein An-
laß für äußere Störungen dieser Art vorhanden oder erkennbar ist, und daß
jedenfalls Vorkehrungen gegen solche unachtsame oder absichtliche Eingriffe ge-
troffen sind, gegen welche auch das Umschlußgehäuse keine Sicherung bieten
würde. Dementsprechend ist im Besonderen zu untersuchen, ob auch dafür
gesorgt ist, daß der Apparat von selbst, und zwar bevor ein fehlerhaftes
Wägungsergebniß zur Registrirung gelangen kann, außer-Betrieb tritt, sobald
durch ingend ein von oben zufällig eingedrungenes oder absichtlich in die
Einlaufklappen eingeführtes Hinderniß dieselben in ihrer Beweglichkeit gestört
oder am Zufallen gehemmt werden.
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