Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Festgesetzter 
Cap. 8. Vortrag Betrag 
1 
II. Fundations- und Dotationsbeiträge der Ge— 
meinden — — 
III. Zuschüsse aus sonstigen Einnahmsquellen — — 
IV. Kreisumlage zu 28½10 Prozent von der Steuerprinzipal- 
i summe von 2“103,361 4 53 J nach Abzug von 2% für 
NRückstände und Nachlässe im Nettobetrage von 565P579223 70 
V. Aktivreste der Kreisfonds früherer Jahre 29330 59 
Summa der Kreis-Einnahmen 965386 87 
Nr. 1510. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung betr. 
Kal. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Vom 20. Mai l. Is. — als dem Tage des Beginnes der Sommerfahrordnung 
für 1884 — an wird die Bahnstrecke Neukirchen — Weiden in die Klasse der unter 
Absatz 6 der Bekanntmachung vom 5. März 1882 (Gesetz= und Verordn.-Bl. S. 83 ff.) 
aufgeführten Bahnen untergeordneter Bedeutung eingereiht. 
München, den 3. Mai 1884. 
Frhr. v. Trailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff.
	        
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