Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 
1882 wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch 
das Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprinzipale für das Jahr 1884. 
Die Steuerprinzipalsumme des Regierungsbezirkes Unterfranken und Aschaffenburg 
beträgt für das Jahr 1884 3/017,458 —, wovon ein Steuerprozent auf 30,174 JX sich 
berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1884. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Ge- 
nehmigung. 
IV. 
Auf die von dem Landrathe gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse ertheilen Wir 
nachstehende Entschließungen: 
1. Auf den Antrag bezüglich der seinerzeitigen Wiederbesetzung einer Kreisschul- 
inspektorsstelle verweisen Wir auf Art. IV des Gesetzes vom 23. Mai 1846, die Aus- 
scheidung der Kreislasten von den Staatslasten rc. betreffend. 
2. Der Beschluß des Landrathes hinsichtlich des Kreisanlehens zur Beschaffung der 
Mittel für die Unterstützung dürftiger Gemeinden des Kreises in der Ausführung noth- 
wendiger Schulhausbauten hat in dem Gesetze vom 2. März 1884 bereits seine Beschei- 
dung gefunden. 
3. Dem Antrage des Landrathes, Unsere Verordnung vom 9. August 1883 über 
die Zahl der von den einzelnen Reallehrern an Realschulen mit geringerer Schülerzahl zu 
ertheilenden Unterrichtsstunden auch auf die Realschulen mit größerer Schülerzahl auszu- 
dehnen, vermögen Wir keine Folge zu geben, da mit Grund zu befürchten wäre, daß 
eine die dermalige schulordnungsmäßige Grenze überschreitende Inanspruchnahme der an 
Realschulen mit größerer Schülerzahl wirkenden Lehrkräfte zur Ertheilung von Unterricht 
und zur Besorgung der zahlreichen, mit dem Unterrichte nothwendig verknüpften Korrektur-
	        
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