Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

1. 11 
Die Angabe „Waage für Hafer“ darf sich lediglich auf dem Schilde 3 
lässigteit 
solcher Waagen vorfinden, bei denen kein anderes Material außerdem lüäsltereiter 
· . Schildes. 
genannt ist. 
Bezüglich der anderen in §. 1 aufgeführten Materialien sollen folgende 
Bestimmungen gelten: 
a) auf dem Schilde einer Waage von 10 kg Füllungsgewicht dürfen 
sich folgende Kollektiv-Angaben vorfinden: " 
Waage für Weizen und Roggen; 
oder Waage für Gerste und geputztes Malz; 
oder Waage für Raps und Rübsamen; 
b) auf dem Schilde einer Waage von 20 oder 25 kg Füllungs- 
gewicht darf sich eine der unter a aufgeführten Kollektiv-Angaben 
oder die folgende umfassendere Angabe vorfinden: 
Waage für Weizen, Roggen, Reis, Raps und Rübsamen; 
c) auf dem Schilde einer Waage von 50 kg und mehr Füllungs- 
gewicht darf sich eine der unter a und b aufgeführten Kollektiv= 
Angaben oder die folgende umfassendere vorfinden: 
Waage für Weizen, Roggen, Gerste, geputztes Malz, Reis, 
Raps und Rübsamen. 
Die in §. 1 Nr. 3 festgesetzte Grenze des Spielraumes der Regulir- 4 
Einrichtung wird für alle vorkommenden besonderen Beschaffenheiten der für We 
eine und dieselbe Waage zugelassenen Materialien zur Richtigstellung der An- zineansnneren 
gaben ausreichen, wenn der gesammte Flächeninhalt derjenigen in der inneren 
Einlaufklappe befindlichen Ausschnitte, durch welche die der Vollendung jeder 
Füllung vorangehenden letzten Zuflüsse des Materials erfolgen, die in nach- 
folgender Zusammenstellung eingetragenen, in Quadratcentimetern ausgedrückten 
Flächeninhalte nicht überschreitet. 
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