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Die Angabe „Waage für Hafer“ darf sich lediglich auf dem Schilde 3
lässigteit
solcher Waagen vorfinden, bei denen kein anderes Material außerdem lüäsltereiter
· . Schildes.
genannt ist.
Bezüglich der anderen in §. 1 aufgeführten Materialien sollen folgende
Bestimmungen gelten:
a) auf dem Schilde einer Waage von 10 kg Füllungsgewicht dürfen
sich folgende Kollektiv-Angaben vorfinden: "
Waage für Weizen und Roggen;
oder Waage für Gerste und geputztes Malz;
oder Waage für Raps und Rübsamen;
b) auf dem Schilde einer Waage von 20 oder 25 kg Füllungs-
gewicht darf sich eine der unter a aufgeführten Kollektiv-Angaben
oder die folgende umfassendere Angabe vorfinden:
Waage für Weizen, Roggen, Reis, Raps und Rübsamen;
c) auf dem Schilde einer Waage von 50 kg und mehr Füllungs-
gewicht darf sich eine der unter a und b aufgeführten Kollektiv=
Angaben oder die folgende umfassendere vorfinden:
Waage für Weizen, Roggen, Gerste, geputztes Malz, Reis,
Raps und Rübsamen.
Die in §. 1 Nr. 3 festgesetzte Grenze des Spielraumes der Regulir- 4
Einrichtung wird für alle vorkommenden besonderen Beschaffenheiten der für We
eine und dieselbe Waage zugelassenen Materialien zur Richtigstellung der An- zineansnneren
gaben ausreichen, wenn der gesammte Flächeninhalt derjenigen in der inneren
Einlaufklappe befindlichen Ausschnitte, durch welche die der Vollendung jeder
Füllung vorangehenden letzten Zuflüsse des Materials erfolgen, die in nach-
folgender Zusammenstellung eingetragenen, in Quadratcentimetern ausgedrückten
Flächeninhalte nicht überschreitet.
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