Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Dagegen können Wir dem Beschlusse über die Bedingungen, unter welchen Zöglingen 
der Kreislehrerinnenbildungsanstalt Stipendien zugewendet werden sollen, Unsere Zustim- 
mung nicht ertheilen und haben Wir deshalb die Absetzung des hiefür vorgesehenen Betrages 
im Etat der Kreislehrerinnenbildungsanstalt angeordnet. 
2. Der Landrath hat die Bitte gestellt, nach vorgängigen entsprechenden Erhebungen 
in Erwägung zu ziehen, ob nicht an jenen vier= oder sechskursigen Realschulen, an welchen 
die letzten beiden Kurse zusammengenommen nicht mehr als etwa 24 Schüler zählen, diese 
beiden Kurse ganz oder theilweise combinirten Unterricht ab 1. Oktober 1884 erhalten 
können und ob nicht bei diesen gering frequentirten Schulen mehrere Fächer, welche sonst 
Spezialfächer sind, in die Hände Eines Lehrers gelegt werden können. 
Hierauf ertheilen Wir in Folgendem Unsere Erwiderung: 
Insoweit die Ertheilung eines gemeinschaftlichen Unterrichtes an Schüler verschiedener 
Jahreskurse, dann die Vereinigung mehrerer Spezialfächer in der Hand Eines Lehrers 
überhaupt und ohne Schädigung der Schulinteressen möglich ist, wurden diese Einrichtungen 
schon bisher zur Vermeidung unnöthigen Kostenaufwandes durchgeführt und werden die 
Anträge des Landrathes auch fernerhin unter den angedeuteten Voraussetzungen nach Thun- 
lichkeit Beachtung finden. 
Wir verweisen in diesen beiden Beziehungen darauf, daß beim Unterrichte in der Religion, 
im Schreiben, Zeichnen und Turnen die Schüler mehrerer Kurse schon dermalen an ver- 
schiedenen Anstalten, soweit es die Verhältnisse und Interessen derselben gestatten, in Eine 
Abtheilung vereinigt sind, daß ferner der Unterricht in den mathematischen Fächern regel- 
mäßig mit jenem der Physik, der Unterricht in der Geschichte und Geographie mit dem 
deutschen Sprachunterrichte verbunden, der Lehrer für Chemie zugleich mit dem Unterrichte 
in Botanik, Zoologie und Mineralogie, zuweilen auch in Physik, der Lehrer des Englischen 
aber mit einem Theile des französischen Sprachunterrichtes betraut und jeder Reallehrer 
dekretmäßig verpflichtet ist, sich nach Befähigung und Bedürfniß außer seinen Nominal- 
fächern auch für andere Lehrsparten der betreffenden Realschule bis zur schulordnungsmäßigen 
Stundenzahl verwenden zu lassen. 
Durch Unsere Verordnung vom 9. August 1883 wurde überdies dem Ermessen 
Unseres Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten anheim- 
gestellt, an Realschulen mit geringerer Schülerzahl die Zahl der von den einzelnen Real- 
40“
	        
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