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Zugleich verweisen Wir auf das durch das Finanzgesetz vom 21. April l. Is. fest-
gestellte Budget für die XVII. Finanzperiode, wonach zur Ausführung des obigen Projektes
ein einmaliger freiwilliger Zuschuß aus der Staatskasse in dem gleichen Betrage bewilligt
worden ist.
7. Der erneuerten Bitte des Landrathes, es wolle in Ergänzung des Gesetzes vom
8 August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in
Verwaltungsrechtssachen betreffend, dem Landtage ein Gesetzentwurf vorgelegt werden in dem
Sinne, daß die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in allen jenen Fällen begründet
sein soll, in welchen die Auferlegung gesetzlich nicht begründeter Lasten von dem Landrathe
behauptet wird, vermögen Wir eine Folge nicht zu geben, da die beantragte Regelung
mit dem Systeme des erwähnten Gesetzes vom 8. August 1878 einerseits und des Gesetzes
betreffend die Landräthe vom 28. Mai 1852 andererseits nicht vereinbar wäre.
Indem Wir dem Landrathe gegenwärtigen Abschied ertheilen, eröffnen Wir ihm
gerne Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner eifrigen Förderung der Kreis-Interessen und
verbinden hiemit die Versicherung Unserer Königlichen Huld und Gnade.
München, den 5. Mai 1884.
Ludwig.
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär,
Ministerialrath v. Schlereth.