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der eigentlichen
5.
Prüfung
Waage.
Bei einem Füllungsgewicht von
50kg OEg
10ks * Fö 2. menes
dem’ dem dem demdem dem
Für Waizen und Roggen 20 26 —
„ Raps und Rübsamen. 20
„ Gerste und geputztes Malz 30 35 — „50 70 110
„ Weizen, Roggen, Reis, Raps und
Rübsauzmen — 25 —
„ Weizen, Roggen, Gerste, geputztes 1
Malz, Reis, Raps und Rübsamen! — — — 50 70 110
„ Hafer — — 40 45 65 90
Die Prüfung auf die Einhaltung dieser Grenzen erfolgt nach Entfernung
(Abschraubung) der die Trichtermündung einfassenden Bürste (siehe Beschrei-
bung) durch Ausmessung der Länge und Breite des Querschnitts der Aus-
schnitte bis auf ganze Millimeter. Als Flächeninhalt derselben ist alsdann,
selbst wenn ihre Figur durch Abrundung der Ecken von der eines Rechtecks
abweicht (z. B. ein halbes Oval, einen Halbkreis oder dergl. bildet), das
Produkt der beiden wie vorstehend ermittelten Hauptdimensionen anzunehmen
und, falls mehrere Ausschnitte vorhanden sind, die Summe dieser Produkte
zu bilden. Der Befund ist in den Aichschein einzutragen. Bei Waagen,
die für Hafer bestimmt sind, darf nur eine solche Oeffnung in der inneren
Einlaufklappe vorhanden sein.
Bei der Prüfung der eigentlichen Waage (Balkenwaage) findet die In-
struktion für die Aichung der gleicharmigen Balkenwaagen sinngemäße Anwen-
dung. Es ist dabei auch besonders auf das Vorhandensein einer derjenigen
Einrichtungen (Stoßplatten u. dergl.) zu halten, durch welche ein möglichst
freies Spiel der Drehungseinrichtungen gesichert werden soll.
Der Waagebalken ist bei der vorliegenden Konstruktion aus zwei durch