Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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der eigentlichen 
5. 
Prüfung 
Waage. 
  
  
  
Bei einem Füllungsgewicht von 
50kg OEg 
10ks * Fö 2. menes 
dem’ dem dem demdem dem 
Für Waizen und Roggen 20 26 — 
„ Raps und Rübsamen. 20 
„ Gerste und geputztes Malz 30 35 — „50 70 110 
„ Weizen, Roggen, Reis, Raps und 
Rübsauzmen — 25 — 
„ Weizen, Roggen, Gerste, geputztes 1 
Malz, Reis, Raps und Rübsamen! — — — 50 70 110 
„ Hafer — — 40 45 65 90 
  
  
  
  
  
  
Die Prüfung auf die Einhaltung dieser Grenzen erfolgt nach Entfernung 
(Abschraubung) der die Trichtermündung einfassenden Bürste (siehe Beschrei- 
bung) durch Ausmessung der Länge und Breite des Querschnitts der Aus- 
schnitte bis auf ganze Millimeter. Als Flächeninhalt derselben ist alsdann, 
selbst wenn ihre Figur durch Abrundung der Ecken von der eines Rechtecks 
abweicht (z. B. ein halbes Oval, einen Halbkreis oder dergl. bildet), das 
Produkt der beiden wie vorstehend ermittelten Hauptdimensionen anzunehmen 
und, falls mehrere Ausschnitte vorhanden sind, die Summe dieser Produkte 
zu bilden. Der Befund ist in den Aichschein einzutragen. Bei Waagen, 
die für Hafer bestimmt sind, darf nur eine solche Oeffnung in der inneren 
Einlaufklappe vorhanden sein. 
Bei der Prüfung der eigentlichen Waage (Balkenwaage) findet die In- 
struktion für die Aichung der gleicharmigen Balkenwaagen sinngemäße Anwen- 
dung. Es ist dabei auch besonders auf das Vorhandensein einer derjenigen 
Einrichtungen (Stoßplatten u. dergl.) zu halten, durch welche ein möglichst 
freies Spiel der Drehungseinrichtungen gesichert werden soll. 
Der Waagebalken ist bei der vorliegenden Konstruktion aus zwei durch
	        
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