Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

1. 
ein Querstück fest miteinander verbundenen Balken zusammengesetzt, so daß 
er in mancher Beziehung unter die Vorschriften fallen würde, welche für die 
Waagen mit gabelförmig verzweigten Balkenenden gegeben sind; es wird 
jedoch hier der in Nr. 13 der Instruktion IX vom 1. Juni 1881 für 
Waagen dieser Art vorgeschriebenen besonderen Untersuchung nicht bedürfen, 
da bei der vorliegenden Konstruktion der Ort sowohl der Last als der Ge- 
wichte durch die Einrichtungen selbst ein für allemal bestimmt und nahezu 
unveränderlich ist. Sollte diese Voraussetzung im einzelnen Falle bei der 
Gewichtsschale nicht erfüllt sein, so wird allerdings die in Rede stehende 
Prüfung nach Nr. 13 der Instruktion IX auszuführen sein. Auch soll von 
der Bestimmung in §. 2 der Bekanntmachung vom 1. Juni 1881, nach 
welcher die Aufhängung der Last niemals unmittelbar an der betreffenden 
Pfanne, sondern nur unter Vermittelung von Zwischengehängen erfolgen darf, 
bei den vorliegenden Balkenwaagen in Betracht der übrigen Konstruktions- 
erfordernisse, sowie der Regelmäßigkeit und Stetigkeit der Aufbringung der 
Lasten abgesehen werden. Demgemäsß fällt hier auch die in Nr. 12 der In- 
struktion vom 1. Juni 1881 vorgeschriebene Prüfung der Gleichgewichtslage 
des von Schalen, Gehängen 2c. befreiten Balkens weg. 
Zunächst wird also lediglich das Einspielen der sonst unbelasteten Waage 
geprüft und nöthigenfalls durch Tarirung des Balkens oder der in obigem 
Sinne als untrennbare Theile desselben zu betrachtenden Gehänge herbei- 
geführt. 
Hierauf wird die Empfindlichkeit und Richtigkeit der Waage, und zwar 
lediglich unter Belastung ihrer beiden Seiten mit dem durch Normalgewichte 
hergestellten Sollgewichte einer Füllung geprüft, wobei die Gewichtszulage, 
welche einen hinreichend deutlichen Ausschlag verursacht oder die etwaige Ab- 
weichung von der Gleichgewichtslage zu beseitigen hinreicht, entsprechend der 
allgemeinen Bestimmung, ½000 des Sollgewichts nicht übersteigen darf. Ge- 
nügt die Waage dieser Bestimmung nicht, so ist von der weiteren Prüfung 
bis zu der erfolgten bezüglichen Berichtigung, Abstand zu nehmen. 
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