Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

594  1873.

8.  19.

Die  Nachtheile,  welche  dem  Inhaber  einer  Staatsschuldverschreibung  aus  dem
Verluste  der  dazu  gehörigen  Zinsleiste  drohen,  können  durch  Anmeldung  des  Verlustes
  derselben  unter  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  selbst  bei  der  Staatskasse
abgewendet  werden.

Alodann  sind  neue  Zinsscheine  nur  dem  Inhaber  des  Hauptpapiers  auf  dessen
erfolgte  Präsentation,  nicht  aber  dem  etwaigen  Präsentanten  der  Zinsleiste  auszuhändigen.


Der  Inhaber  der  Zinsleiste  hat  sich  mit  seinen  Ansprüchen  lediglich  an  Denjenigen
  zu  halten,  von  welchem  er  die  Zinsleiste  als  selbsiständiges  Werthspapier
erhalten  hat.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Iusiegel.

So  geschehen
Rudolstadt,  den  15.  August  1873.

(I.  8.)  Georg,  Fürst  zu  Schwarzburg.
v.  Bertrab.