594 1873.
8. 19.
Die Nachtheile, welche dem Inhaber einer Staatsschuldverschreibung aus dem
Verluste der dazu gehörigen Zinsleiste drohen, können durch Anmeldung des Verlustes
derselben unter Vorzeigung der Schuldverschreibung selbst bei der Staatskasse
abgewendet werden.
Alodann sind neue Zinsscheine nur dem Inhaber des Hauptpapiers auf dessen
erfolgte Präsentation, nicht aber dem etwaigen Präsentanten der Zinsleiste auszuhändigen.
Der Inhaber der Zinsleiste hat sich mit seinen Ansprüchen lediglich an Denjenigen
zu halten, von welchem er die Zinsleiste als selbsiständiges Werthspapier
erhalten hat.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Iusiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 15. August 1873.
(I. 8.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.