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Nr. 6886.
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter
vom 15. Juni 1883 betreffend.
RKönigliches Staatsministerium des Innern.
Zum Vollzuge des Reichsgesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom
15. Juni 1883 (Reichsgesetzblatt Nr. 9) wird unter Bezugnahme auf das hiezu erlassene
Ausführungsgesetz vom 28. Februar 1884 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 11), und
auf die Königlich Allerhöchste Berordnung vom 14. Mai l. Is. (Gesetz= und Verordnungs-
blatt Seite 247—249) Folgendes verfügt:
Statutarische Bestimmungen.
(§§. 2, 52 und 54 des Reichsgesetzes.)
1) Statutarische Bestimmungen von Gemeinden und Distrikten, durch welche die Ver-
sicherungspflicht auf die in §. 2 Ziff. 1—6 des Reichsgesetzes bezeichneten Personen oder
einzelne Klassen derselben erstreckt werden soll, müssen enthalten:
a) die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die Ver-
sicherungspflicht erstreckt wird, sowie des örtlichen Umfangs, für welchen die Be-
stimmung gelten soll;
b) die Bestimmung darüber, wem die An= und Abmeldung dieser Personen, soweit
dieselben zur Gemeinde-Krankenversicherung oder zu einer Orts-Krankenkasse gehören
(§. 49), obliegen soll;
c) die Bestimmung darüber, ob und eventuell welche Personen als Arbeitgeber ver-
pflichtet sein sollen, die Beiträge, welche zur Gemeinde-Krankenversicherung oder zur
Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, für die der Versicherungspflicht unterstellten
Personen vorbehaltlich der Verrechnung (§. 53) einzuzahlen (§. 51), oder ob diese
Einzahlung den Versicherten selbst obliegen soll;
d) die Bestimmung darüber, ob und eventuell welche Personen als Arbeitgeber ver-
pflichtet sein sollen, die Beiträge, welche auf die der Versicherungspflicht unterstellten
Personen entfallen, zu einem Drittel (oder zu wie viel weniger) aus eigenen Mitteln
zu leisten (§. 52 Abs. 1).