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letzteren von dieser Absicht durch einmalige ortsübliche Bekanntmachung oder auf sonstige
geeignete Weise mit dem Bemerken Kenntniß zu geben, daß von ihnen gegen die Errichtung
der gemeinsamen Orts-Krankenkasse binnen einer zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben
werden könne. g
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist die Entscheidung der Kreisregierung ein-
zuholen, gegen welche eine Beschwerde nicht zulässig ist.
6) Wird von Betheiligten gemäß §. 17 Abs. 1 und 2 die Errichtung einer Orts-
Krankenkasse beantragt, so kann die Gemeinde hieraus Veranlassung nehmen, von ihrem
Rechte zur Errichtung der Kasse Gebrauch zu machen, in welchem Falle nach Ziff. 5
weiter zu verfahren ist.
Andernfalls läßt die Kreisregierung, wenn sie den Antrag nicht ohne Weiteres als
ungerechtfertigt zurückweist, denselben durch die Distriktsverwaltungsbehörde instruiren.
Hiebei ist den Betheiligten Gelegenheit zur Abgabe ihrer in §. 17 Abs. 1 und 2 vor-
gesehenen Erklärung in der Regel in der Weise zu geben, daß entweder eine Versammlung
der in den betheiligten Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten versicherungs-
pflichtigen Personen zum Zwecke der Beurkundung ihrer Abstimmung einberufen, oder daß
dieselben unter Bezeichnung einer Frist und des bezüglichen Lokales durch öffentliche
Bekanntmachung aufgefordert werden, sich durch Eintragung in eine aufgelegte Abstimmungs-
liste oder mittels Abstimmungszettel zu äußern.
Ueber den Antrag ist die Gemeindebehörde zu vernehmen und bei Vorlage der Ver-
handlungen an die Kreisregierung anzugeben, wie viele versicherungspflichtige Personen und
Arbeitgeber in den einzelnen betheiligten Gewerbszweigen und Betriebsarten vorhanden sind,
und wie viele der Versicherungspflichtigen einschlüssig der Antragsteller dem Antrage bei-
getreten sind. Auf Grund der Verhandlungen prüft die Kreisregierung, ob die Errichtung
der Kasse gesetzlich zulässig und ob sie zweckmäßig ist, und trifft bejahendenfalls Anordnung,
für welche Gewerbszweige und Betriebsarten die Kasse zu errichten ist.
Der die Errichtung der Kasse anordnende Bescheid muß unter Hinweisung auf §. 17
Abs. 4 eine Frist für die Einreichung des Statuts (Ziff. 9) bestimmen. Wird binnen
dieser Frist ein zur Genehmigung geeignetes Statut der Kreisregierung nicht vorgelegt, so
hat dieselbe der Gemeindebehörde eröffnen zu lassen, daß bis zur Erfüllung dieser Ver-