Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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pflichtung von denjenigen Personen, für welche die Errichtung der Kasse angeordnet worden 
ist, Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung nicht erhoben werden dürfen. 
Gegen die Verfügung der Kreisregierung, durch welche die Errichtung der Kasse an- 
geordnet wird, steht der Gemeindebehörde innerhalb vier Wochen Beschwerde an das 
k. Staatsministerium des Innern zu; es ist deßhalb die Zustellung des Bescheides an die 
Gemeindebehörde urkundlich festzustellen. Gegen den den Antrag abweisenden Bescheid der 
Kreisregierung ist eine Beschwerde nicht zulässig. 
7) Den Gemeinden bleibt überlassen, wegen Errichtung gemeinsamer Orts-Kranken- 
kassen (§. 43 Abs. 1) mit anderen Gemeinden sich in Verbindung zu setzen oder einen 
entsprechenden Antrag an den Distriktsrath zu richten (§. 43 Abs. 2). 
Die Beschlüsse auf Grund des §. 43 Abs. 1 und 2 müssen insbesondere über 
folgende Punkte Bestimmung treffen: 
a) über die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche die gemeinsame Orts- 
Krankenkasse errichtet werden, und über die Gemeindebezirke, auf welche sie sich 
erstrecken soll; 
b) über den Namen und Verwaltungssitz der Kasse; 
c) darüber, welche Gemeinde= oder sonstige Behörde für dieselbe die den Gemeinde- 
behörden hinsichtlich der betreffenden Krankenkassen übertragenen Obliegenheiten, 
namentlich wegen Aufstellung des Statuts wahrnehmen soll. 
Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kreisregierung (§. 43 Abs. H). 
Den zu diesem Behufe vorzulegenden Verhandlungen ist eine Uebersicht über die Zahl der 
in den einzelnen Gewerbszweigen und Betriebsarten, für welche die Kasse errichtet werden 
soll, im Kassenbezirke beschäftigten versicherungspflichtigen Personen beizufügen. 
Soferne die bei der Errichtung der Kasse betheiligten Versicherten nicht schon gelegentlich 
der gepflogenen Verhandlungen gehört worden sind, kann die Kreisregierung denselben gemäß 
8. 43 Abs. 5 dadurch Gelegenheit zur Aeußerung geben lassen, daß dieselben von dem 
Vorhaben durch öffentliche Bekanntmachung mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt werden, 
es könne von ihnen binnen einer zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben werden. Bei 
Distriktsrathsbeschlüssen ist die Erklärung der widersprechenden Gemeinden stets zu den 
Akten zu bringen. 
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