Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Wird Widerspruch nicht erhoben oder erweist sich derselbe als unbegründet, so ist die 
Genehmigung in der Regel nur dann zu versagen, 
a) wenn die Beschlüsse nicht ordnungsmäßig gefaßt sind oder den Bestimmungen des 
§. 43 Abs. 4 nicht entsprechen, und 
b) wenn der Bezirk der Kasse auf Gemeinden ausgedehnt ist, in welchen für die 
gleichen Gewerbszweige oder Betriebsarten Orts-Krankenkassen bereits vorhanden 
sind und nicht gleichzeitig deren Auflösung herbeigeführt werden kann. 
Gegen den Bescheid der Kreisregierung steht nur den betheiligten Gemeinden und dem 
Distriktsrathe gemäß §. 43 Abs. 6 Beschwerde zu. Da dieselbe an eine vierwöchentliche 
Frist gebunden ist, muß für gehörigen Nachweis der Zustellung gesorgt werden. 
b) Festsetzung des durchschnittlichen Tagelohnes. 
(§. 20 des Reichsgesetzes.) 
8) Bei den Orts-Krankenkassen bildet an Stelle des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher 
Tagearbeiter (Ziff. 3) gemäß §. 20 der durchschnittliche Tagelohn derjenigen Klassen von 
Versicherten, für welche die Kasse errichtet wird, den Maßstab für das Krankengeld und 
und die Kassenbeiträge. 
Der Betrag des durchschnittlichen Tagelohnes wird nach Anhörung der Gemeinde- 
behörde (vgl. Ziff. 7 Abs. 2c.), spätestens zugleich mit der Genehmigung des Statuts, 
für die bei der Kasse betheiligten Klassen von Versicherungspflichtigen von der Kreisregierung 
festgesetzt. Wegen der Art der Festsetzung, die in zweifacher Weise geschehen kann, vgl. 
die Erläuterungen zu §. 12 des auf Anordnung des Bundesrathes veröffentlichten Ent- 
wurfes des Statuts einer Orts-Krankenkasse (Amtsblatt des k. Staatsministeriums des 
Innern 1884 Nr. 14 Beilage Seite 8). Eine Abänderung dieser Festsetzung kann auf Antrag 
oder von Amtswegen bei erheblicher Veränderung der Lohnsätze erfolgen und ist hiebei wie 
bei der erstmaligen Festsetzung zu verfahren. 
c) Das Statut der Orts-Krankenkassen. 
(§. 23, 24 und 33 des Reichsgesetzes.) 
9) Ist die Errichtung einer Orts-Krankenkasse beschlossen oder angeordnet (Ziff. 5—7), 
so hat die Gemeindebehörde, bei gemeinsamen Orts-Krankenkassen mehrerer Gemeinden die 
mit den Obliegenheiten der Gemeindebehörde betraute Behörde, ein Kassenstatut gemäß
	        
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