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11) Das Verfahren ist möglichst zu beschleunigen. Binnen sechs Wochen nach Vorlage
des Statuts ist der Gemeindebehörde wenigstens ein vorläufiger Bescheid zu ertheilen, falls
die endgiltige Erledigung noch nicht erfolgen kann.
Wird die Genehmigung ertheilt, so ist das Statut mit dem Genehmigungsvermerk
zu versehen und in einer Ausfertigung der Aufsichtsbehörde zur weiteren Veranlassung
mitzutheilen.
Wird die Genehmigung versagt oder nur unter Bedingungen ertheilt, so sind die
beanstandeten Bestimmungen des Statuts und die Gründe der Beanstandung genau zu
bezeichnen.
Wegen der Beschwerde-Instanz und des Verfahrens in derselben sind die Vorschriften
des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zu beachten. "
12) Abänderungen des genehmigten Statuts (§F. 24 Abs. 2) werden nicht von der
Gemeindebehörde, sondern von den statutengemäß dazu berufenen Organen der Kasse beschlossen.
Dieselben unterliegen der Genehmigung der Kreisregierung; die der Genehmigung voraus-
gehende Prüfung hat sich neben den in Ziff. 10 bezeichneten Richtungen auch darauf zu
erstrecken, ob die Abänderungsbeschlüsse nach Maßgabe des Statuts giltig gefaßt sind. Im
Uebrigen richtet sich das Verfahren nach Ziff. 10 und 11.
13) Ist gemäß §. 33 eine Abänderung des Statuts erforderlich geworden, so hat
die Kreisregierung für die Vorlage eines Abänderungsbeschlusses der Kassenorgane eine Frist
zu bestimmen. Wird innerhalb dieser Frist ein rechtsgiltiger Beschluß, durch welchen das
Statut geändert wird, vorgelegt, so ist nach Ziff. 12 zu verfahren. Anderenfalls hat die
Kreisregierung ein Exemplar des Statuts mit den entsprechenden Abänderungen zu versehen
und mit dem Bemerken auszufertigen, daß das so abgeänderte Statut nach §. 33 Abs. 3
an die Stelle des bisherigen trete.
d. Organisation der Orts-Krankenkassen.
(§§. 34, 37, 39 und 45 des Reichsgesetzes.)
14) Nach Genehmigung des Kassenstatuts hat die Aussichtsbehörde ungesäumt dafür
Sorge zu tragen, daß die Kasse in Wirksamkeit trete, und zu diesem Behufe die Bestellung
der Kassenorgane herbeizuführen.