Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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umgelegt werden, so ist zu bestimmen, welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Mit- 
gliederzahl maßgebend sein soll. Die Vereinigung darf nur zu den in §. 46 Abfk. 1 
bezeichneten Zwecken erfolgen und sich nicht über den Bezirk der Aufsichtsbehörde hinaus 
erstrecken. 
Die Versagung der Genehmigung des Statuts kann binnen vier Wochen mittels 
Beschwerde an das k. Staatsministerium des Innern angefochten werden. 
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der für den Verband geltenden gesetz- 
lichen und statutarischen Bestimmungen. 
9) Anflösung, Ausscheidung nnd Schließung. 
(§#. 47 und 48 des Reichsgesetzes.) · 
20) Kommt die Schließung einer Orts-Krankenkasse gemäß §. 47 Abs. 1 in 
Frage, so sind hierüber die Generalversammlung und die Gemeindebehörde zu hören und 
ist das Gutachten der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Entscheidung erfolgt unter Be- 
rücksichtigung der Bestimmung in 8. 47 Abs. 6 durch die Kreisregierung und kann durch 
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vergl. Art. 3 des Ausführungsgesetzes) ange- 
fochten werden. 
214) Beantragt die Gemeindebehörde oder in den Fällen des §. 43 die mit Wahr- 
nehmung der bezüglichen Obliegenheiten betraute Behörde unter Zustimmung der General- 
versammlung gemäß §. 47 Abs. 2 die Auflösung der Kasse, so ist der Antrag mit 
einer gutachtlichen Aeußerung über die anderweite Versicherung der versicherungspflichtigen 
Kassenmitglieder sowie über die Verwendung des Kassenvermögens durch Bermittlung der 
Aussichtsbehörde der Kreisregierung vorzulegen. Die Entscheidung der letzteren kam in 
gleicher Weise, wie in dem Falle unter Ziff. 20 angefochten werden. 
22) Anträge auf Auflösung der Kasse oder auf Ausscheidung eines Theiles der 
Kassenmitglieder, welche von der Generalversammlung oder einer betheiligten Gemeinde auf 
Grund des §. 48 Abs. 1—3 in Ansehung gemeinsamer Orts-Krankenkafssen gestellt werden, 
sind mit den Nachweisen der gesetzlichen Erfordernisse des Antrages und mit einer gutacht-
	        
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