Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Die gepflogenen Verhandlungen sind mit gutachtlicher Aeußerung der Aufsichtsbehörde, 
welche sich insbesondere auch über die anderweite Versicherung der Kassenmitglieder und 
über die Verwendung des Kassenvermögens auszusprechen hat, an die Kreisregierung vor- 
zulegen. 
34) Der die Auflösung oder Schließung anordnende Bescheid der Kreisregierung muß 
enthalten: 
a) die Bestimmung des Tages, an welchem die Maßregel in Kraft tritt; 
b) die Bestimmung, daß an diesem Tage zur Deckung der bereits entstandenen Unter- 
stützungsansprüche ein von der Aufsichtsbehörde festzusetzender Betrag aus dem nach 
Abzug der Schulden verbleibenden Kassenvermögen und, soweit dasselbe nicht aus- 
reicht, von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln an die Auffichtsbehörde oder 
nach deren Anweisung abzuliefern sei; 
c) Bestimmungen über die Verwendung des Restes des Kassenvermögens und die 
anderweite Versicherung der versicherungspflichtigen Kassenmitglieder; 
d) die Bestimmung über die Höhe der nach §. 68 Abs. 2 zu leistenden Beiträge, falls 
solche auferlegt werden sollen. 
Von dem Bescheide ist dem Unternehmer, dem Vorstand der Kasse sowie den bethei- 
ligten Gemeinden und Orts-Krankenkassen gegen Nachweis Eröffnung zu machen. 
Denselben steht gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach der Eröffnung Beschwerde 
an das k. Staatsministerium des Innern zu. 
35) Sobald die Auflösung oder Schließung rechtskräftig feststeht, hat die Aufsichts- 
behörde dieselbe in Vollzug zu setzen. Zu diesem Zwecke hat sie die betheiligten Kassen- 
mitglieder auf geeignete Weise davon in Kenntniß zu setzen, welcher Art von Kranken- 
versicheruug sie von dem bestimmt zu bezeichnenden Tage ab, an dem die Maßregel in 
Kraft tritt, zugehören. Die gleiche Benachrichtigung hat sie derjenigen Gemeinde oder 
Orts-Krankenkasse zuzustellen, welcher die Mitglieder der bisherigen Kasse zugewiesen worden 
sind. Ferner hat die Aufsichtsbehörde den Betrag derjenigen Summe, welche zur Deckung 
der vorhandenen Unterstützungsansprüche abzuliefern ist, nach Anhörung des Unternehmers 
und des Kassenvorstandes rechtzeitig festzusetzen, und denselben, falls er am Zahlungstage
	        
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