Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Besondere Bestimmungen für Betriebe und Bauten des Staates. 
37) Bei Betrieben und Bauten für Rechnung des Staates ist der Antrag auf 
Errichtung einer Betriebs= (Fabrik-) oder Bau-Krankenkasse vor Einleitung aller weiteren 
Verhandlungen der Kreisregierung, Kammer des Innern, vorzulegen. Diese setzt sich mit 
der der betreffenden Betriebs= beziehungweise Bauverwaltung vorgesetzten Dienstbehörde ins 
Benehmen und hat, falls ein Einverständniß nicht erzielt wird, den Antrag dem k. Staats- 
ministerium des Innern vorzulegen, welches hierauf das Weitere nach Maßgabe der 
Zuständigkeitsverhältnisse veranlassen wird. Ist die betreffende Betriebs= beziehungsweise 
Bauverwaltung einem k. Civilstaatsministerium oder dem k. Kriegsministerium unmittelbar 
untergeordnet, so hat die Kreisregierung den Antrag sofort dem k. Staatsministerium des 
Innern vorzulegen. 
Bezüglich der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde und der höheren Verwaltungsbehörde 
bei den für Betriebe und Bauten des Staates errichteten oder zu errichtenden Kranken- 
kassen sind die Bestimmungen in §. 5 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 
14. Mai l. J. zu beachten, wornach die in den Ziff. 28 — 36 der Kreisregierung 
als höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Vefugnisse und Obliegenheiten von derselben 
nur insoweit wahrzunehmen sind, als nicht von den zuständigen k. Staatsministerien diese 
Funktionen vorgesetzten Dieustbehörden übertragen worden sind. 
Verhältniß der eingeschriebenen und anderen Hülfskassen zur Krankenversicherung. 
(§. 75 des Reichsgesetzes.) 
38) Mitgliedern eingeschriebener oder auf Grund des Gesetzes über die privatrechtliche 
Stellung von Vereinen vom 29. April 1869 errichteter Hülfskassen war bisher eine 
Befreiung von Entrichtung von Krankenkassebeiträgen nach Art. 20 des Gesetzes über die 
öffentliche Armen= und Krankenpflege vom 29. April 1869 nicht zugestanden. Hiebei 
bewendet es auch in Zukunft für diejenigen Personen, welche lediglich auf Grund des 
Art. 11 Abs. 1 dieses Gesetzes versicherungspflichtig sind (Dienstboten, Lehrlinge ohne 
Lohn 2c.). 
Für die nach dem Reichsgesetze vom 15. Juni 1883 versicherungspflichtigen Personen 
tritt hierin eine Aenderung insoferne ein, als sie nicht verpflichtet sind, der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder der für Arbeiter ihrer Art bestehenden Orts-, Betriebs= (Fabrik-),
	        
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