Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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40) Wird auf Grund des §. 75 Befreiung von der Verpflichtung, einer Orts-, 
Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungs-Krankenkasse beizutreten, in Anspruch genommen, 
so finden die Bestimmungen unter Ziff. 39 mit der Maßgabe Anwendung, daß zunächst 
das Ermessen der Vorstände dieser Kassen über den Anspruch entscheidet, und Streitigkeiten 
hierüber zwischen der Kasse und dem Antragsteller auf dem durch §. 58 Abs. 1 des 
Reichsgesetzes bezeichneten Wege zu erledigen sind. 
41) Für die Arbeitgeber empfiehlt sich in Rücksicht auf die Strafvorschrift des 8. 81 
und auf die ihnen durch §. 50 auferlegte Haftung, die bei ihnen beschäftigten versicherungs- 
pflichtigen Personen zur Gemeinde-Krankenversicherung beziehungsweise zu der für den be- 
treffenden Gewerbszweig bestehenden Orts-Krankenkasse auch dann anzumelden, wenn sie 
einer Hülfskasse angehören. 
Hat ein Arbeitgeber diese Anmeldung nicht beim Beginn der Beschäftigung des 
Arbeiters vollzogen, so ist er verpflichtet, dieselbe nachzuholen, sobald der Versicherungs- 
pflichtige aus der Hülfskasse austritt. Der Arbeitgeber hat deßhalb in diesem Falle das 
Verbleiben des Arbeiters in der Hülfskasse zu controliren. 
Aeltere Krankenkassen mit Beitrittspflicht. 
(§§. 85 und 86 des Reichsgesetzes.) 
42) Für den Vollzug der §§. 85 und 86 kommen diejenigen Kassen in Betracht, 
bezüglich deren die Verpflichtung zum Beitritt auf dem Arbeitsvertrage beruht, also ins- 
besondere diejenigen Krankenunterstützungs= und damit verbundenen Pensionskassen, welche 
von Unternehmern bedeutender industrieller oder gewerblicher Anlagen theils auf Grund des 
Art. 21 des Gesetzes über die öffentliche Armen- und Krankenpflege vom 29. April 1869, 
theils auf Grund der früheren Gewerbegesetzgebung errichtet sind. Diese Kassen werden 
durch das Reichsgesetz nicht aufgehoben, unterliegen aber fortan den Bestimmungen desselben 
über die bezüglichen Arten von Kassen, namentlich die Fabrik-Krankenkassen den Bestim- 
mungen der §§. 63— 68. 
Die Statuten dieser Kassen sind spätestens bis zum 1. Januar 1885 auf dem durch 
die bisher geltenden Vorschriften vorgesehenen Wege mit den Bestimmungen des Reichs- 
gesetzes in Einklang zu bringen. Hiezu sind die Vorstände der Kassen beziehungsweise die 
Unternehmer der betreffenden Betriebe durch die Aufsichtsbehörden mit dem Bemerken auf-
	        
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