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zufordern, daß die Abänderung des Statuts, wenn sie nicht bis zum bezeichneten Zeitpunkte
bewirkt sein sollte, mit rechtsverbindlicher Wirkung von Amtswegen werde vollzogen werden.
Für diese Statuts-Aenderung gibt der auf Anordnung des Bundesrathes veröffentlichte
Entwurf des Statuts einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse (Amtsblatt des k. Staats-
ministeriums des Innern 1884 Nr. 14 Beilage Seite 38 und folg.) eine geeignete Anleitung.
Es ist großer Werth darauf zu legen, daß solche Kassen und deren Fonds erhalten
bleiben, und ist deßhalb bei der erforderlichen Umgestaltung der Kasseneinrichtung den Unter-
nehmern thunlichst entgegenzukommen. Sollte ausnahmsweise eine zur Zeit bestehende Kasse
dieser Art wegen geringer Mitgliederzahl oder aus sonstigen Gründen unfähig erscheinen,
die von dem Reichsgesetze geforderten Leistungen zu gewähren, so ist deren Auflösung auf
dem durch die bisher geltenden Vorschriften vorgesehenen Wege noch vor dem 1. Dezember
1884 herbeizuführen.
Wird die Abänderung des Kassenstatuts von Amtswegen gemäß §. 85 Abs. 3 noth-
wendig, so hat die Kreisregierung die erforderliche Abänderung nach vorgängiger Vernehmung
des Kassenvorstandes vorzunehmen und das abgeänderte Statut mit dem Bemerken auszu-
fertigen, daß dasselbe an die Stelle des bisherigen tritt.
43) Bei denjenigen Kassen mit Beitrittspflicht, welche neben den nach dem Gesetze
zulässigen Leistungen (§. 85 Abs. 4) Invaliden-, Wittwen= oder Waisenpensionen gewähren,
muß gemäß §. 86 eine Ausscheidung der Pensionen und der zu deren Deckung erforder-
lichen Fonds aus der Kasse, welche als Krankenkasse fortbestehen bleibt, unter allen Um-
ständen erfolgen.
Die Vorstände solcher Kassen sind durch die Aufsichtsbehörde aufzufordern, diese
Ausscheidung spätestens bis zum 1. Dezember 1884 vorzunehmen, wobei dieselben darauf
hinzuweisen siud, daß es der statutenmäßigen Vertretung der bisherigen Gesammtkasse, bei
Fabrik-Krankenkassen jedoch nur unter Zustimmung des Betriebsunternehmers, bis zum
bezeichneten Zeitpunkte gestottet sei, eine besondere Pensionskasse mit Beitrittspflicht für
diejenigen Klassen von Personen, welche der bisherigen Kasse beizutreten verpflichtet waren,
zu errichten; daß dagegen, wenn eine besondere Pensionskasse bis zum 1. Dezember 1884
nicht errichtet sei, nach §. 86 Ziff. 5 werde verfahren werden.
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