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Gleichzeitig ist auch wegen Neukonstituirung der Kasse als Krankenkasse Aufforderung
nach Ziff. 42 zu erlassen.
44) Die Feststellung des Betrages, welcher aus dem Gesammtvermögen der bisherigen
Kasse zur Deckung der bereits entstandenen Pensionsansprüche auszuscheiden ist (§. 86
Ziff. 4 und 5), unterliegt zunächst der Vereinbarung der Betheiligten, welche jedoch der
Genehmigung der Kreisregierung bedarf. Kommt eine zur Genehmigung geeignete Ver-
einbarung nicht zu Stande, so erfolgt die Feststellung auf Grund sachverständigen Gut-
achtens durch die Kreisregierung.
Wird eine besondere Pensionskasse gemäß §. 86 Ziff. 2—4 errichtet, so wird derselben
der ausgeschiedene Vermögenstheil mit den darauf ruhenden Pensionsansprüchen überwiesen,
anderenfalls nach §. 86 Ziff. 5 verfahren. «
45) Die Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben unverweilt Einleitung zu
treffen, daß sämmtliche unter die Bestimmungen der S§§. 85 und 86 fallenden Kassen
ermittelt und an die Vorstände derselben beziehungsweise die Unternehmer der betreffenden
Betriebe die in Ziff. 42 und 43 bezeichneten Aufforderungen erlassen werden. «
Der Vollzug ist fortlaufend zu überwachen; bei fruchtlosem Ablauf der vorstehend
bezeichneten Fristen ist von Amtswegen das Erforderliche vorzukehren.
Bezüglich derjenigen Betriebs= (Fabrik-) und damit verbundenen Pensionskassen, welche
für Betriebe des Staates bestehen, wird das Nöthige von den zuständigen Dienstbehörden
eingeleitet werden.
München, den 15. Mai 1884.
Frhr. von Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Schlereth.