Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

à 28. 275 
Nr. 6887. 
Bekanntmachung, Vollzugsvorschriften über die Gemeinde-Krankenversicherung betreffend. 
Rönigliches Staatsministerium des Innern. 
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 28. Februar 1884, betreffend die Ausführung des 
Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883, (Gesetz= und 
Verordnungs-Blatt Nr. 11) werden unter Bezugnahme auf die Königlich Allerhöchste 
Verordnung vom 14. Mai l. J. (Gesetz= und Verordnungs-Blatt Seite 247) und auf 
die Bekanntmachung vom Heutigen (Gesetz= und Verordnungs-Blatt Seite 250) im Betreffe 
der Gemeinde-Krankenversicherung die nachstehenden Vorschriften und Erlänter- 
ungen gegeben: · 
Im Allgemeinen. 
1) Die Bestimmungen über die Gemeinde-Krankenversicherung sind in dem Aus- 
führungsgesetze vom 28. Februar 1884 Art. 1, 2 und 4 enthalten.") Die Vorschriften 
des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über Gemeinde-Krankenversicherung (Abschnitte B 
und D) finden daher auf die Gemeinde-Krankenversicherung in den Gemeinden des König- 
reiches Bayern nur insoweit Anwendehg, als sie im Ausführungsgesetze vom 28. Februar 1884 
ausdrücklich als anwendbar bezeichnet sind.") 
2) Nach Art. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes ergibt sich in Bayern eine zweifache 
Art von Krankenversicherung der Arbeiter durch die Arbeitsgemeinde, nämlich: 
a) die Gemeinde-Krankenversicherung im Sinne des Art. 1 für alle nach § des 
Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 versicherungspflichtigen Personen (gewerbliche und 
industrielle Arbeiter) und 
b) der Anspruch auf Krankenhilfe nach Art. 2 in der durch das Gesetz über die 
öffentliche Armen= und Krankenpflege vom 29. April 18697*."7) für alle jene im 
Art. 11 Abs. 1 daselbst bezeichneten Personen, welche nicht unter den §. 1 des 
Reichsgesetzes fallen (hauptsächlich Dienstboten und Lohnarbeiter). 
-“ 
*) Die bezeichneten Artikel des Ausführungsgesetzes find in der Anlage I zum Abdrucke gebracht. 
*#) Die auf die Gemeinde-Krankenversicherung in Bayern anwendbaren Bestimmungen des Reichs- 
gesetzes vom 15. Junt 1883 sind in der Anlage II abgedruckt. 
* ) Die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Armen= und Krankenpflege 
vom 29. April 1869 finden sich in der Anlage III abgedruckt.
	        
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