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Auf die der Gemeinde-Krankenversicherung nach Art. 1 des Ausführungsgesetzes unter-
liegenden Personen finden in Zukunft die Art. 11 und 20 des angeführten Gesetzes vom
29. April 1869 keine Anwendung mehr, werden vielmehr vollständig durch die im Art. 1
§. 1 des Ausführungsgesetzes angeführten Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 15. Juni
1883 ersetzt, wozu dann noch in den §§. 2—4 des angeführten Art. 1 einige dem bis-
herigen Rechte nachgebildete Bestimmungen über die Regelung der Ersatzansprüche und das
Verfahren bei Streitigkeiten kommen.
Für die im Art. 2 bezeichneten Personen dagegen bleiben die bisherigen Bestimmungen,
insbesondere auch die Art. 11 und 20 des Gesetzes vom 29. April 1869, unverändert
in Kraft; doch sind die Gemeinden berechtigt, diese Personen durch statutarische Bestimmung
der Gemeinde-Krankenversicherung nach Art. 1 zu unterstellen (Art. 2 Abs. 2— 4 des Aus-
führungsgesetzes).
Im Besonderen.
Behörden.
3) Die den Gemeinden und Gemeindebehörden in Bezug auf die Gemeinde-Krankenver-
sicherung zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten werden in den Gemeinden mit städtischer
Verfassung durch die Magistrate, in den übrigen Gemeinden durch die Gemeindeausschüsse,
in der Pfalz durch die Gemeinderäthe wahrgenommen.
In den Landestheilen rechts des Rheines ist zur Erlassung statutarischer Bestimmungen
nach Art. 2 Abs. 2 und 3 des Ausführungsgesetzes und nach §. 52 Abs. 2 des Reichs-
gesetzes, dann zur Fassung von Gemeindebeschlüssen nach §. 6 Abs. 3, §. 10 Abs. 3 und
§. 54 des Reichsgesetzes die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten und beziehungsweise
der Gemeindeversammlung erforderlich.
4) Die Aufsicht über die Gemeinde-Krankenversicherung führen die Bezirksämter,
bezüglich der unmittelbaren Städte die Kreisregierungen, Kammern des Innern, nach Maß=
gabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Handhabung der Staatsaufsicht in Gemeinde-
Angelegenheiten.
5) Unter der Bezeichunng „höhere Verwaltungsbehörde“ sind beim Vollzuge der
Gemeinde-Krankenversicherung die Kreisregierungen, Kammern des Innern, zu verstehen.