K 28. 277
Festsetzung des ortsüblichen Tagelohnes.
6) Der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 des Reichsgesetzes) wird
längstens bis zum 1. September 1884 für sämmtliche Gemeinden des Regierungsbezirkes
von der Kreisregierung, Kammer des Innern, nach Anhörung der Gemeindebehörde und zwar
a) für erwachsene mannliche Arbeiter,
b) für erwachsene weibliche Arbeiter,
c) für jugendliche männliche Arbeiter,
c) für jugendliche weibliche Arbeiter
besonders festgesetzt und durch das Kreisamtsblatt sowie durch die Amtsblätter der Distrikts-
verwaltungsbehörden bekannt gegeben werden. (Ziff. 3 der Eingangs angeführten Bekannt-
machung vom Heutigen).
Unter erwachsenen Arbeitern sind solche über, unter jugendlichen Arbeitern solche
unter 16 Jahren zu verstehen. Für Lehrlinge gilt die für jugendliche Arbeiter getroffene
Feststellung (§. 8 Abs. 2 des Reichsgesetzes).
Der in obiger Weise festgesetzte ortsübliche Tagelohn bildet den Maßstab, nach
welchem sich bei der Gemeinde-Krankenversicherung das Krankengeld (§. 6 Ziff. 2 und §. 7
Abs. 2 des Reichsgesetzes) und die Krankenversicherungs-Beiträge (88§. 9 und 10 a. a. O.)
zu bemessen haben.
Die Festsetzung des ortsüblichen Tagelohnes bleibt insolange maßgebend, bis dieselbe
durch die Kreisregierung, Kammer des Innern, abgeändert wird. Die Abänderung erfolgt
auf Antrag der Gemeindebehörde oder von Amtswegen, sobald eine erhebliche Veränderung
der Lohnsätze stattgefunden hat.
Gemeinde-Krankenversicherungs--Pflicht.
7) Der Gemeinde-Krankenversicherung nach Art. 1 des Ausführungsgesetzes unterliegen
alle in dem Bezirke einer Gemeinde beschäftigten Personen, welche nach §. 1 im Zusammen-
halte mit §. 3 des Reichsgesetzes versicherungspflichtig sind, wenn dieselben nicht
einer Orts-Krankenkasse,
einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse,
zeiner Bau-Krankenkasse,