Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

K 28. 277 
Festsetzung des ortsüblichen Tagelohnes. 
6) Der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 des Reichsgesetzes) wird 
längstens bis zum 1. September 1884 für sämmtliche Gemeinden des Regierungsbezirkes 
von der Kreisregierung, Kammer des Innern, nach Anhörung der Gemeindebehörde und zwar 
a) für erwachsene mannliche Arbeiter, 
b) für erwachsene weibliche Arbeiter, 
c) für jugendliche männliche Arbeiter, 
c) für jugendliche weibliche Arbeiter 
besonders festgesetzt und durch das Kreisamtsblatt sowie durch die Amtsblätter der Distrikts- 
verwaltungsbehörden bekannt gegeben werden. (Ziff. 3 der Eingangs angeführten Bekannt- 
machung vom Heutigen). 
Unter erwachsenen Arbeitern sind solche über, unter jugendlichen Arbeitern solche 
unter 16 Jahren zu verstehen. Für Lehrlinge gilt die für jugendliche Arbeiter getroffene 
Feststellung (§. 8 Abs. 2 des Reichsgesetzes). 
Der in obiger Weise festgesetzte ortsübliche Tagelohn bildet den Maßstab, nach 
welchem sich bei der Gemeinde-Krankenversicherung das Krankengeld (§. 6 Ziff. 2 und §. 7 
Abs. 2 des Reichsgesetzes) und die Krankenversicherungs-Beiträge (88§. 9 und 10 a. a. O.) 
zu bemessen haben. 
Die Festsetzung des ortsüblichen Tagelohnes bleibt insolange maßgebend, bis dieselbe 
durch die Kreisregierung, Kammer des Innern, abgeändert wird. Die Abänderung erfolgt 
auf Antrag der Gemeindebehörde oder von Amtswegen, sobald eine erhebliche Veränderung 
der Lohnsätze stattgefunden hat. 
Gemeinde-Krankenversicherungs--Pflicht. 
7) Der Gemeinde-Krankenversicherung nach Art. 1 des Ausführungsgesetzes unterliegen 
alle in dem Bezirke einer Gemeinde beschäftigten Personen, welche nach §. 1 im Zusammen- 
halte mit §. 3 des Reichsgesetzes versicherungspflichtig sind, wenn dieselben nicht 
einer Orts-Krankenkasse, 
einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse, 
zeiner Bau-Krankenkasse,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.