Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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einer Innungs-Krankenkasse, 
einer Knappschaftskasse, 
einer eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse 
angehören. 
Es unterliegen demnach der Gemeinde-Krankenversicherung kraft gesetzlicher Vor- 
schrift (im Gegensatz zu den Dienstboten und Lohnarbeitern, auf welche durch statutarische 
Bestimmung die Gemeinde-Krankenversicherung erstreckt werden kann, Art. 2 Abs. 2 des 
Ausführungsgesetzes) alle im §. 1 Ziff. 1, 2 und 3 des Reichsgesetzes aufgeführten Personen 
(gewerblichen und industriellen Arbeiter), und zwar unter folgenden Voraussetzungen: 
a) daß sie gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind, wobei als Gehalt oder Lohn auch 
Tantiemen und Naturalbezüge zu gelten haben, 
b) daß sie nicht zu den unter §. 2 Ziff. 2—6 des Reichsgesetzes aufgeführten Personen 
gehören (vergl. jedoch Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 des Ausführungsgesetzes), 
) daß nicht die Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den 
Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche be- 
schränkt ist und 
d) daß sie nicht einer der oben aufgeführten Arten von Krankenkassen angehören. 
Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines Bundesstaates oder eines 
Kommunalverbandes mit festem Gehalt angestellt sind, unterliegen weder der gesetzlichen 
noch der statutarischen Versicherungspflicht; andere Betriebsbeamte nur dann, wenn ihr 
Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 626 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt (§. 3 
Abs. 1, §. 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes). 
Auf ihren Antrag sind von der Gemeinde-Krankenversicherung zu befreien Personen, 
welche im Krankheitsfalle mindestens für dreizehn Wochen auf Verpflegung in der Familie 
des Arbeitgebers oder auf Fortzahlung des Gehaltes oder Lohnes Anspruch haben (§. 3 
Abs. 2 des Reichsgesetzes). 
In allen Gemeinden, in welchen Personen vorhanden sind, die nach dem oben Er- 
örterten der Gemeinde-Krankenversicherung unterliegen, tritt, gleichviel ob sie in der Gemeinde 
heimathberechtigt sind oder nicht und gleichviel wie groß die Zahl derselben ist, vom 
1. Dezember 1884 an (Art. 4 des Ausführungsgesetzes) die Gemeinde-Krankenver- 
sicherung in Wirksamkeit.
	        
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