K 28. 279
8) Wer die Befreiung von der Gemeinde-Krankenversicherung auf Grund des § 3 Abs. 2
des Reichsgesetzes (vergl. Ziff. 7 Abs. 4 gegenwärtiger Bekanntmachung) erwirken will, hat
bezüglichen Antrag bei der Gemeindebehörde zu stellen, welche nach Erhebung der that-
sächlichen Verhältnisse darüber zu beschließen hat, ob dem Antrage auf Befreiung stattzu-
geben sei oder nicht. Im Streitfalle findet Entscheidung nach Art. 1 § 4 des Ausführ-
ungsgesetzes statt.
Sobald der in dieser Weise von der Gemeinde-Krankenversicherung Befreite das
Arbeitsverhältniß aufgibt, auf Grund dessen die Befreiung ausgesprochen wurde, oder wenn
sonst eine Aenderung in den für die Befreiung maßgebenden thatsächlichen Verhältnissen
eintritt, verliert der Beschluß über die Befreiung seine Wirksamkeit, wovon dem Antrag-
steller bei Eröffnung des Beschlusses ausdrücklich Kenntniß zu geben ist. ·
Ueber die Befreiung von der Gemeinde-Krankenversicherung wegen Zugehörigkeit zu
einer eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse ist
unter Ziff. 30 das Nähere enthalten.
Krankenunterstützung.
9) Denjenigen Personen, welche der Gemeinde-Krankenversicherung unterliegen, ist von
der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, im Falle einer Krankheit oder durch
Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit Krankenunterstützung zu gewähren (§ 5 Abs. 1
des Reichsgesetzes), deren Umfang in den §§ 6 und 7 a. a. O. genau vorgezeichnet ist.
Hienach hat die Gemeinde, und zwar bis zum Ablauf von dreizehn Wochen nach
Beginn der Krankheit, als Krankenunterstützung zu gewähren:
entweder (§ 6 des Reichsgesetzes)
a) vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen,
Bruchbänder und ährliche Heilmittel; ferner
b) im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrank-
ung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen
Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter;
oder (§ 7 des Reichsgesetzes)
a) freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause; ferner
b) die Hälfte des oben in lit. b bezeichneten Krankengeldes, wenn der in einem
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