Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Rechnung einnahmlich und (gegebenen Falles nach fixirten Verpflegungssätzen) ausgablich 
verrechnet werden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Regelung auch in anderer 
als den oben angedeuteten Weisen stattfinde. Ueber die zum Anschlusse der Gemeinde- 
Krankenversicherung an die bestehenden Distriktskrankenhausverbände hienach erforderlichen 
Maßregeln ist gelegentlich der nächsten Distriktsrathsversammlungen zu berathen und zu 
beschließen. 
11) Die Leistung der Krankennnterstützung erfolgt in der Regel, sofern nicht Gefahr 
auf Verzug besteht, nur nach vorgängiger Anzeige von der Erkrankung bei der Gemeinde- 
behörde, welche den Erkrankten dem aufgestellten Arzte oder dem hiefür bestimmten Kranken- 
hause (Ziff. 10) überweist und gegebenen Falles das gesetzliche Krankengeld (§ 6 Abs. 1 
Ziff. 2 und § 7 Abs. 2 des Reichsgesetzes) anweist. 
Die Auszahlung des Krankengeldes geschieht wöchentlich postnumerando (§6 Abs. 4 
des Reichsgesetzes), und zwar zweckmäßig gegen Einlieferung eines von dem aufgestellten Arzte 
(beziehungsweise im Falle des § 7 Abs. 2 a. a. O. von dem Krankenhausarzte) ausgestellten 
Krankenscheines, in welchem die Zahl der Arbeitstage, während welcher der Erkrankte 
arbeitsunfähig war, anzugeben ist. 
Den Gemeindebehörden bleibt es übrigens anheimgegeben, weitere Bestimmungen 
darüber zu treffen, in welcher Weise bei Inanspruchnahme und Gewährung der Kranken- 
unterstützung zu verfahren und die Krankenkontrole auszuüben sei. Die deffallsigen Be- 
stimmungen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, sowie die Namen der Krankenhäuser, 
Aerzte und Apotheker, von welchen nach den getroffenen Einrichtungen die Krankenhilfe ge- 
leistet wird, find in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. 
12) Zu beachten ist, daß den der Gemeinde-Krankenversicherung angehörigen Per- 
sonen — im Gegensatze zu der Bestimmung im Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 
29. April 1869 — auch im Falle der Geisteskrankheit die gesetzliche Krankenunterstützung 
auf die Dauer von dreizehn Wochen von der Gemeinde-Krankenversicherung zu gewähren ist. 
Wöchnerinnen sind von der Gemeinde-Krankenversicherung dann in der gesetzlichen 
Weise (§§ 6 und 7 des Reichsgesetzes) zu unterstützen, wenn besondere Umstände dem 
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