Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Wochenbette den Charakter einer Krankheit (d. h. eines anormalen Zustandes, welcher ärzt- 
liche Behandlung erfordert) beilegen. 
13) Die auf Grund des Reichsgesetzes und des Ausführungsgesetzes zu gewährenden 
Leistungen gelten gemäß § 77 des erstgenannten Gesetzes nicht als öffentliche Armenunter- 
stützungen. Forderungen, welche dem Unterstützungsberechtigten auf Grund der genannten 
Gesetze zustehen, können weder verpfändet, noch übertragen, noch gepfändet werden und 
dürfen nur auf geschuldete Krankenversicherungsbeiträge aufgerechnet werden (§ 56 des 
Reichsgesetzes). 
Krankenversicherungsbeiträge. 
14) Von allen der Gemeinde-Krankenversicherung unterliegenden Personen hat die 
Gemeinde Krankenversicherungsbeiträge zu erheben (§ 5 Abs. 2 des Reichsgesetzes), ohne 
daß es erst einer gemeindlichen Beschlußfassung hierüber bedürfte; ein Verzicht der Gemeinde 
auf diese Beiträge ist unzulässig. 
Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge bemißt sich nach dem von der Kreisregierung, 
Kammer des Innern, festgesetzten ortsüblichen Tagelohne gewöhnlicher Tagearbeiter (Ziff. 6) 
und stuft sich demnach gegebenen Falles für männliche und weibliche, für jugendliche und 
erwachsene Arbeiter verschieden ab. 
Die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge erfolgt nach Prozenten des orts- 
üblichen Tagelohnes (§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Reichsgesetzes). Hiebei sind die 
Krankenversicherungsbeiträge stets für die Woche, d. i. sechs Arbeitstage, und zwar unter 
entsprechender Abrundung mit Rücksicht auf die Beitragspflicht des Arbeitgebers (§ 52 
Abs. 1 des Reichsgesetzes) in der Weise festzusetzen, daß sie durch drei theilbar sind. Im 
Falle des § 9 Abs. 1 des Reichsgesetzes ist also der wöchentliche Krankenversicherungs- 
beitrag, vorbehaltlich entsprechender Abrundung, gleich ein und einhalb Prozent des mit der 
Zahl 6 multiplicirten Betrages des ortsüblichen Tagelohnes. 
Die Bezirksämter haben, sobald der ortsübliche Tagelohn von der Kreisregierung 
festgesetzt ist, für sämmtliche Gemeinden des Bezirkes die wöchentlichen Krankenversicherungs- 
beiträge und das Krankengeld (letzteres für den Arbeitstag) zu berechnen und den Gemein- 
den bekannt zu geben. In unmittelbaren Städten hat diese Berechnung und Bekanntgabe 
durch die Magistrate zu erfolgen.
	        
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