Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

M 28. 283 
15) Vorläufig sind die Krankenversicherungsbeiträge in allen Gemeinden in der Höhe 
von ein und einhalb Prozent des ortsüblichen Tagelohnes zu erheben (§ 9 Abs. 1 des 
Reichsgesetzes), sofern die Gemeinde nicht einen niedrigeren Prozentsatz ausdrücklich 
beschließen sollte. 
Wo stiftungsmäßig oder mit Rücksicht auf vorhandenes Fondsvermögen den ver- 
sicherungspflichtigen Personen in Bezug auf Krankenhilfe bestimmte Vortheile zustehen, 
werden die Gemeinden auf entsprechende Ermäßigung der Krankenversicherungsbeiträge 
Bedacht zu nehmen haben. 
Erst wenn sich aus mindestens zwei Jahresabschlüssen der Krankenversicherungskasse 
(Ziff. 17) ergeben sollte, daß die Krankenversicherungsbeiträge zu ein und einhalb Prozent 
zur Deckung der Krankenunterstützungen nicht ausreichen, können mit Genehmigung der 
Kreisregierung, Kammer des Innern, die Beiträge bis zu zwei Prozent des ortsüblichen 
Tagelohnes erhöht werden (§ 10 Abs. 1 des Reichsgesetzes). Eine Erhöhung über diesen 
Prozentsatz ist in keinem Falle zulässig. 
Wenn sich dagegen Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben ergeben, so sind 
dieselben zunächst zur Ansammlung eines Reservefonds zu verwenden (§ 10 Abs. 2 des 
Reichsgesetzes); wenn diese Ueberschüsse nachhaltig sind, ist nach § 16 Abs. 3 a. a. O. zu 
verfahren und entweder eine Herabsetzung der Beiträge oder eine Erhöhung der Unter- 
stützungen herbeizuführen. 
16) Ueber die Art und Weise der Erhebung der Krankenversicherungsbeiträge enthalten 
die §§ 51, 52, 53 und 55 des Reichsgesetzes die näheren Bestimmungen. 
Hienach sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge, welche nach gesetzlicher Vorschrift 
für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenversicherung zu entrichten 
sind, wöchentlich im Voraus einzuzahlen. Doch kann die Gemeinde durch statutarischen 
Beschluß auch andere Zahlungstermine, z. B. monatliche oder vierteljährige Vorauszahlung, 
anordnen (§ 54 des Reichsgesetzes). 
Die Arbeitgeber sind berechtigt, zwei Drittel der von ihnen für die Arbeiter ein- 
gezahlten Beiträge den betreffenden von ihnen beschäftigten Personen bei jeder regelmäßigen 
Lohnzahlung in Abzug zu bringen, soweit sie auf diese Lohnzahlungsperiode antheilsweise
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.