M 28. 283
15) Vorläufig sind die Krankenversicherungsbeiträge in allen Gemeinden in der Höhe
von ein und einhalb Prozent des ortsüblichen Tagelohnes zu erheben (§ 9 Abs. 1 des
Reichsgesetzes), sofern die Gemeinde nicht einen niedrigeren Prozentsatz ausdrücklich
beschließen sollte.
Wo stiftungsmäßig oder mit Rücksicht auf vorhandenes Fondsvermögen den ver-
sicherungspflichtigen Personen in Bezug auf Krankenhilfe bestimmte Vortheile zustehen,
werden die Gemeinden auf entsprechende Ermäßigung der Krankenversicherungsbeiträge
Bedacht zu nehmen haben.
Erst wenn sich aus mindestens zwei Jahresabschlüssen der Krankenversicherungskasse
(Ziff. 17) ergeben sollte, daß die Krankenversicherungsbeiträge zu ein und einhalb Prozent
zur Deckung der Krankenunterstützungen nicht ausreichen, können mit Genehmigung der
Kreisregierung, Kammer des Innern, die Beiträge bis zu zwei Prozent des ortsüblichen
Tagelohnes erhöht werden (§ 10 Abs. 1 des Reichsgesetzes). Eine Erhöhung über diesen
Prozentsatz ist in keinem Falle zulässig.
Wenn sich dagegen Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben ergeben, so sind
dieselben zunächst zur Ansammlung eines Reservefonds zu verwenden (§ 10 Abs. 2 des
Reichsgesetzes); wenn diese Ueberschüsse nachhaltig sind, ist nach § 16 Abs. 3 a. a. O. zu
verfahren und entweder eine Herabsetzung der Beiträge oder eine Erhöhung der Unter-
stützungen herbeizuführen.
16) Ueber die Art und Weise der Erhebung der Krankenversicherungsbeiträge enthalten
die §§ 51, 52, 53 und 55 des Reichsgesetzes die näheren Bestimmungen.
Hienach sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge, welche nach gesetzlicher Vorschrift
für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenversicherung zu entrichten
sind, wöchentlich im Voraus einzuzahlen. Doch kann die Gemeinde durch statutarischen
Beschluß auch andere Zahlungstermine, z. B. monatliche oder vierteljährige Vorauszahlung,
anordnen (§ 54 des Reichsgesetzes).
Die Arbeitgeber sind berechtigt, zwei Drittel der von ihnen für die Arbeiter ein-
gezahlten Beiträge den betreffenden von ihnen beschäftigten Personen bei jeder regelmäßigen
Lohnzahlung in Abzug zu bringen, soweit sie auf diese Lohnzahlungsperiode antheilsweise